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Steuerhebebezirk: Fischhausen. Muster 11
(Uusf. Best 5 610).
Nr. der Brauereirolle.
Einmaischungsbuch
der
der— . MBrauerei des Cottlleb Schulze zu Föchhausen
Abfindung unterworfenen
für das 1. Viertel des Rechnungsjahrs 1010.
Enthält ##ane#ig Blätter, die mit einer an- Das Einmaischungsbuch ist im Siuchaum in
gesiegelten. Schnur durchzogen sind. dem TLleinen Schranke reches an der JU# aufeu-
Floechhautsen, ben 26. Märe 1910. beiwahren. »
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Oberzolllontroleur. 83 —
G###een 25. Aar: 1910.
##* N. J.
ilr O5erzolontrollerter.
Anleitung um Gebranche.
A. Für der Abfindung unterworfene Brauereien.
4 1. Der Brauer hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Einmaischung jedes einzelne Gebräu unter Aus-
füllung der Spalten 1 bis 14 in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genügend leerer Raum für die
übersichtliche Eintragung der Bemerkungen in Spalte 16 bleibt. Unmittelbar darauf hat er einen ausgefüllten Anmelde-
eltel je nach der Bestimmung des Hauptamts entweder an die Hebestelle oder an den Aussichtsbeamten abzusenden, der
ämtliche in die Spalten 1 bis 18 eingetragene Angaben zu enthalten hat.
2. Die steuerpflichtigen Braustoffe (Malz und Zucker) sind einzeln in Spalte 6 auszuführen, und zwar jeder
Braustoff mit seinem besonderen Namen und unter Bezeichnung der Beschaffenheit, in der er zur Berwendun gelangt,
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Schroten oder Reinigen eine Gewichtsverminderung erfahren, so
ist ferner ersichtlich zu machen, ob die Gewichtsverminderung in der Brauerei selbst bei oder nach dem Schroten oder
Bermahlen (durch Sichten, Sieben, Sortieren und dergl) oder bereits vor dem Schroten (durch Schälen, Enthülsen und
dergl.) eingetreten ist. Die Angaben in Spalte 6 haben also z. B. zu lauten: Wehenmahschro in der Brauerei her-
esielltes Gerstenmalzmehl, Schrot aus geschältem Gerstenmalze, Zuckercouleur, gemahlener Rübenzucker usw., nicht aber:
eizenmalz, Gerstenmalzmehl, Gerstenmalz, Zucker usw.
8. Die Menge der zu verwendenden Braustoffe ist in Spalten 7 bis 10 nach dem Reingewicht in ganzen und
zehntel Kilogramm entsprechend der Spaltenüberschrift einzutragen.
4. Als Reingewicht des Malzes ist bei Malz, das keine Gewichtsverminderung oder eine solche nur durch
Schroten oder Reinigen erfahren hat, das Gewicht vor oder nach dem Schroten; bei Malz, das eine Gewichtsverminderung
in der Brauerei bei oder nach dem Schroten (Vermahlen) durch Sichten, Sieben, Sortieren usw. erfahren hat, das Gewicht
vor dem Schroten (Vermahlen); bei Malz, das bereiks vor dem Schroten oder VBermahlen eine Gewichtsverminderung
durch Schälen, Enthülsen usw. erfahren hat, das verminderte Gewicht anzugeben. In letzterem Falle ist jedoch neben
jeder Gewichtseintragung in Spalte 13 zu vermerken, auf wieviel vom Hundert der Gewichtszuschlag von der Steuer-
behörde festgesetzt worden ist. Jorriesuug Teite 4.