Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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5. Zugleich mit dem Malze ist der für das betreffende Gebräu zu verwendende Zucker einzutragen, und zwar 
ohne Rücksicht darauf, ob er mit zur Einmaischung gelangt, oder erst der Würze nach dem Kochen oder dem ferligen 
Biere zugesetzt wird. Als Reingewicht des Zuckers ist das Gewicht des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die 
Brauerei eingebracht worden ist, einzusetzen. 
Etwaige Abweichungen von der Erklärung über die Verwendung von Zucker (6( 28 des Brausteuergesetzes) find 
gleichfalls spätestens drei Stunden vor der Einmaischung in Spalte 15 dieses Buches einzutragen. 
6. Als Biermenge ist in Spalten 11 und 12 die Menge abgekühlter, noch nicht mit Hefe angestellter, aber vom 
Poen befreiter Bierwürze anzugeben, die aus den angemeldeten Braustoffen gezogen werden soll, wobei diejenige Flüsstg- 
eittgnichl einzurechnen ist, die ohne erneuten Zusatz von steuerpflichtigen Braustoffen durch-Aufgießen von kaltem oder 
— Wasser auf die bereits ausgezogenen Treber gewonnen und nicht auf der Pfanne gekocht, sondern als Nachbier 
Kofent und dergl.) verbraucht wird. 
7. In den in Esfigbrauereien Leführten. Einmaischungsbüchern ist die Überschrift der Spalten 9 und 12 in b 
Weise zu ändern, daß statt „untergärigen Bieren“ und „untergärigem Biere“ gesetzt wird: „Essig“. . 
8. Die Anderung oder Streichung der Eintragungen ist bis drei Stunden vor der eingeschriebenen Ein- 
maischungszeit ohne weiteres, später aber nur unter der Voraussetzung statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermutete 
Umstände die Ausführung des Brauens überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben. In diesem Falle ist 
sofort nach Eintrikt des hindernden Ereignisses ein Steuerbeamter oder ein glaubwürdiger Zeuge, der zu dem Brauer 
nicht in einem Familien-- oder Lohnverhältnisse stehen darf, zuzuziehen, um die Anderung und ihre Ursache im Ein- 
maischungsbuche mit zu bescheinigen. Sämtliche Anderungen sind sofort mittels neuen Anmeldezettels der Hebestelle oder 
dem Aussichtsbeamten anzuzeigen. 
Bei den Anderungen ist folgendes zu beachten: 
a) Sollen andere Braustoffe oder andere Mengen verwendet werden, oder soll das Gebräu ganz ausfallen, 
so ist die erste Eintragung unter Erhaltung der Lesbarkeit zu durchstreichen und in Spalte 15 die nötige 
Erläuterung zu geben. Im ersteren Falle ist das Gebräu von neuem unter der folgenden Nummer 
einzutragen 
b) wird nur der Zeitpunkt der Einmaischung oder die Menge des zu ziehenden Biereg geändert, so bleibt 
die Eintragung bestehen, es ist aber in Spalte 15 ein begründender Vermerk, gegebenenfalls unter Mit- 
beurkundung durch einen Zeugen, zu machen. 
9. Der Brauereibesitzer oder Betriebsleiter (§ 12 des Gesetzes) haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen. 
10. Das Einmaischungsbuch ist in der Brauerei nach der Anordnung des Oberkontrolleurs auszubewahren und 
den Aufsichtsbeamten siets zugängig zu halten. Nach Schluß des Vierteljahrs ist es vom Brauer durch Aufrechnung 
der Spalten 7 bis 12 abzuschließen, und innerhalb einer Frist von drei Tagen unaufgefordert der Hebestelle vorzulegen. 
  
B. Für Brauereien, die der Vermahlungssteuer unterliegen. 
1. Die unter Au vorgeschrirbenen Eintragungen brauchen erst unmitlelbar vor Beginn der Einmaischungen zu 
erfolgen. Die Ausstellung und Absendung von Anmeldezetteln ist nicht erforderlich. 
2 und 3 wie 4A. 
4. Das Reingewicht des Malzes und der etwa in Spalte 13 zu vermerkende Gewichtszuschlag find aus dem 
Mahlbuche zu übernehmen. 
5, 6 und 7 wie A. 
8. Anderungen und Streichungen der Eintragungen, hinsichtlich deren Form und der Begründung in Spalte 15 
im übrigen die unter A 8 gegebenen Vorschriften zu beachten find, sind bis zum Beginne der Einmaischung ohne weiteres 
und ohne Zuzlehung von Zeugen zulässig; auch bedarf es keiner Benachrichligung der Hebestelle oder des Rufsichtsbeamten 
wegen der Anderungen. 
9 und 10 wie A.
	        
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