E—-
(Ausf.-Best. § 64).
Rechnungsbuch
der
Brauerei des zu
über
Zu= und Abgang an Braustoffen und daraus gezogenem Biere.
Auleitung zum bebrauche.
In den Spalten 3 und 4 auf Seite 3 ist, sosern die Menge des „gewonnenen verkaufsfertigen Bieres“ nicht be-
sonders — durch Vermessung usw. — sestgeslellt wird, die in dem Einmaischungs= oder Steuerbuch angemeldete Menge
der „zu ziehenden abgekühlten Bierwürze“ nach Abzug von 9 vom Hundert für Schwand bei der Gärung, Lagerung usw.
in Zugang zu stellen.
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