Contents : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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österreichisch-ungarischen  Staatsangehörigen  Legitimationspapiere
auszufolgen?).  Der  Schutz  und  die  materielle  Unterstützung,
welche  Oesterreich-Ungarn  seinen  Angehörigen  im  Auslande  angedeihen
  lässt,  erstreckt  sich  auch  auf  Angehörige  Bosniens  und
der  Herzegowina,  und  auch  auf  türkischem  Gebiete  sind  die  Botschaft
  in  Constantinopel  und  sämmtliche  Oonsulate  Oesterreich-Ungarns
  angewiesen,  dieselben  zu  unterstützen.  Speciell  sind  die
Bosnier  im  Erkrankungsfalle  in  das  Österreichisch  -  ungarische
Hospital  in  Galata  aufzunehmen?®).

So  ist  die  Frage  des  Consularschutzes  und  der  Consularjurisdiction
  bezüglich  der  Angehörigen  Bosniens  und  der  Herzegowina
ausserhalb  des  österreichischen  Herrschaftsbereiches  von  Oesterreich-
  Ungarn  thatsächlich  gelöst  worden,  und  dabei  erscheint
immer  das  Princip  festgehalten,  dass  das  türkische  Reich  für  die
Landesangehörigen  Bosniens  rechtlich  und  factisch  Ausland  ist,
dagegen  Oesterreich-Ungarn  an  denselben  im  Inlande  und  Auslande
  die  Unterthanenhoheit  festhält,  genau  so  wie  gegenüber  den
Angehörigen  der  beiden  Staaten  der  Monarchie.  Von  einer
Souveränität  des  Sultans  ist  nirgends  die  leiseste  Spur  zu  entdecken.


Dieses  Princip  ist  übrigens  auch  ex  professo  ausgesprochen
worden.  In  Gemässheit  der  zwischen  der  Monarchie  und  der

35)  Circular-Erlass  des  k.  und  k.  Ministeriums  des  Aeussern  vom
26.  April  1879  No.  6904.

26)  Erlass  des  gemeinsamen  Ministeriums  vom  12.  December  1880
No.  7976;  ferner  Verordnung  der  Landesregierung  vom  22.  September  1881
2.  22599  (No.  180  der  Sammlung  für  1881)  in  Betreff  der  Pässe  für  die
mohammedanischen  Meccapilger:  „Laut  Berichtes  des  k.  und  k.  Vizeconsulates
in  Djeddah  langten  daselbst  einige  bosnische  Meccapilger  ein,  von  welchen
einige  nicht  mit  Pässen  versehen  waren,  wodurch  das  gedachte  Consulat
ausser  Stande  gesetzt  wird,  sich  derselben  anzunehmen.  In  Folge  dessen
ist  alljährlich  zur  Zeit  der  Pilgerfahrt  allgemein  kund  zu  machen,  dass  jeder
bosnische  Meccapilger  sich  um  so  mehr  mit  den  bezüglichen  Documenten
versehen  möge,  als  die  Zustände  in  Arabien  sehr  unsicher  sind  und  die
Pilger,  welche  keinen  fremden  Schutz  geniessen,  vielfach  ausgebeutet  werden.“