Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Prausteuer Vergütungsordnung. 
81. 
Für das unter Beachtung der hierfür gegebenen steuerlichen Vorschriften über die Zoll- 
genze oder nach den nicht zum norddeutschen Brausteuergebiete gehörigen deutschen Staaten und 
ebietsteilen ausgeführte, innerhalb des Brausteuergebiets hergestellte Bier wird eine Vergütung 
der Brausteuer gewährt, wenn der zu vergütende Betrag für eine auf einmal zur Abfertigung 
— Biersendung sich nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§I 4) auf mindestens 1.4 
erechnet. 
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(1) Die Brausteuervergütung kann unter nachstehenden Bedingungen beansprucht werden: 
a) Mindestens 14 Tage vor der ersten Abfertigung von Bier zur Ausfuhr ist der 
Steuerhebestelle, in deren Bezirke das Geschäft des Versenders (Brauerei, Bier- 
niederlage usw.) liegt, die Absicht, innerhalb des Rechnungsjahrs Bier unter In- 
anspruchnahme der Steuervergütung auszuführen, schriftlich anzuzeigen. In dieser 
Anzeige sind die Brauerei, die das zur Ausfuhr bestimmte Bier braut, die Sorte 
des auszuführenden Bieres (z. B. Versandbier der Aktienbrauerei Schultheiß in 
Berlin, Bockbier der Schloßbrauerei zu Schöneberg bei Berlin) und die Keller, in 
denen das Bier vor der Ausfuhr gelagert werden soll, zu bezeichnen. 
Jede Anderung der Bezugsquelle oder der Sorte des auszuführenden Bieres 
oder der Lagerräume ist der Hebestelle anzuzeigen, bevor nach dieser Anderung 
eine Steuervergütung beansprucht wird. 
b) Die Versender müssen über die Herstellung oder den Bezug und über den Absatz 
des Bieres ordnungsmäßige Bücher führen, die auf Verlangen den Oberbeamten 
der Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegen sind. 
JPc) Die Steuerbeamten sind berechtigt, die Lagerkeller zu betreten und eine Prüfung 
des Biervorrats vorzunehmen. 
d) Brauer dürfen gegen Steuervergütung nur Bier ausführen, das in ihrer eigenen 
Brauerei gebraut worden ist. 
e) Nichtbrauer können Steuervergütung nur für solches Bier beanspruchen, auf dessen 
Umschließungen die Brauerei, aus der das Bier stammt, und die Biersorte an- 
gegeben sind. 
l) Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Brausteuervergütung dürfen nur geeichte 
ässer, auf denen der Eichstempel, das Jahr der cichug und der Raumgehalt 
nach Maßgabe der eichamtlichen Vorschriften deutlich angegeben sind, oder Flaschen 
verwendet werden. 
In das einzelne Packstück dürfen nur Flaschen von gleicher Größe verpackt 
werden. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen. 
Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein. 
81 
Allgemeine 
Bestimmungen.
	        
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