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(Braust. Bergütungsordn. § 19).
3. Beispiel für die endgültige Berechnmung der Branstenerverttung für den Fall, daß in der Branerei
zwei verschiedene Sorten Bier, für die verschicheue vorläusige Verglituugssütze festgestellt sind, gebrant
werden und beide beide Sorten zur Ansfuhr kommen.
* Zollamt Posen.
Endgültige Berechnung
der Brausteuervergütung für das aus der Brauerei des J. Kantorowitz in Posen
stammende, im Rechnungsjahr 1910 ausgeführte Bier.
I. Die Brausteuervergütung für Lagerbier aus Gemäß Nachw
der Brauerei des J. Kantorowitz zu Posen zum vor- aus 55 sung (wusn
läufigen Vergütungssatze von 3,/0 MA für 1 Hektoliter ausgeführten Biermengen
(Verzeichnis der festgesetzten vorläufigen Vergütungssätze des A
Nr. 5) beträgt für die Ausfuhr: es Amtes Direktiv-
WBij. zu Nr.] bezirk
a) der Brauerei selbst:
im I. Viertel 1110 3 400 — Posen 2 Posen
II. -...·... 3230 — - 1
III. -....... 4540 80 2
IV. -....... 3120 40 - 1
4291 20
b) des Schiffsmaklers Isidor Berkowitz in Thorn. «
im I. Viertel 1910. . 1241 20 Thorn 11 Danzig
II. ....... 5 830 40 1
H. - ....·.. 4720 40 2 "Ü
. IV. 4144410 — 1 "
——
II. Die Brausteuervergütung für Grätzerbier (ober-
gärig) aus der Brauerei des J. Kantorowitz zu Posen
zum vorläufigen Vergütungssatze von 210 & für
1 Hektoliter (Verzeichnis der vorläufigen Vergütungssätze
Nr. 6) beträgt für die Ausfuhr:
a) der Brauerei selbst: r
im I. Viertel 110 1 100 — Posen 3]Posen
. II. -....... 3200 — - 2 -
-III. — -....... 3 800 70 3 -
l.IltLIIVU.Lo00% 2 "
— 9 101 30
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