Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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worden ist. In gleicher Weise wird, wenn und insoweit der Zivilanwärter der Militärpflicht erst nach 
Beginn der diätarischen Dienstzeit genügt hat, die Zeit des gesetzlichen Militärdienstes in die diätarische 
Dienstzeit eingerechnet. Zu berücksichtigen bleibt hier ferner die Vorschrift, daß den Unterbeamten der 
Post= und Telegraphenverwaltung, welche während der Vorbereitungs- und Probezeit zur Erfüllung 
der Militärpflicht beurlaubt werden, der noch nicht abgeleistete Teil der Vorbereitungs= und Probezeit 
unter Gegenrechnung eines entsprechenden Teils der Militärdienstzeit erlassen wird, während der Rest 
der Militärdienstzeit wie die in das Diätariat fallende Militärdienstzeit zu behandeln ist. 
25. a) Als Zeitpunkt für den Beginn der diätarischen Beschäftigung (Diätariendienstalter im 
Sinne dieser Gehaltsvorschriften) gilt bei den Bureaubeamten, welche ihre Laufbahn als Zivilsuper- 
numerare oder im ähnlichen Verhältnisse begonnen und bestimmungsgemäß einen Vorbereitungsdienst 
zu vollenden haben, der Ablauf von drei Jahren und in der Post= und Telegraphenverwaltung bei 
den als Post= oder Telegraphengehilfen angenommenen Beamten der Ablauf von vier Jahren seit An- 
tritt des Vorbereitungsdienstes. Soweit jedoch der Vorbereitungsdienst aus einer in der Person des 
Beamten beruhenden Ursache über die Dauer von drei Jahren oder bei den Post= und Telegraphen- 
ehilfen von vier Jahren hinaus verlängert ist, wird der Beginn des Diätariendienstalters entsprechend 
Finausgeschoben) Den Bureaubeamten stehen bei der Reichseisenbahnverwaltung die Beamten des 
Bahnhofs= und Abfertigungsdienstes gleich. 
Den nicht zivilversorgungsberechtigten Militär-Intendantursekretariats-Diätaren und Marine- 
iendanurserettriats, assitenien ist das Diätariat vom Tage des Bestehens der Sekretariatsprüfung 
ab zu rechnen. 
b) Bei den nicht unter a) fallenden Zivilanwärtern für mittlere Beamtenstellen ist der Tag 
der definitiven Annahme als Diätar, bei den nicht anstellungsberechtigten Anwärtern für nichttechnische 
Beamtenstellen der Reichseisenbahnverwaltung jedoch der Tag maßgebend, auf welchen das Anwärter- 
dienstalter dieser Beamten für die erste etatsmäßige Anstellung festgesetzt ist. 
c) Bei den Zivilanwärtern des Unterbeamtendienstes wird von derjenigen Dienstzeit, welche 
der ersten etatsmäßigen Anstellung vorangegangen ist, allgemein vorweg ein Zeitraum von einem 
Jahr als Vorbereitungs- und Probezeit in Abzug gebracht, sofern nicht, wie bei dem Unterpersonal 
der Reichseisenbahnverwaltung, vor Ubernahme in den Beamtendienst die hierfür vorgeschriebene Probe-- 
eit bereits erfüllt ist. Wegen Anrechnung von Militärdienstzeit auf Vorbereitungs= und Probezeit 
iehe Ziffer 24 a. E. Erst nach Beendigung der Vorbereitungs- und Probezeit beginnt das Diätariat. 
Die vor dem Beginn des 21. Lebensjahrs fallende Dienstzeit wird in ihrem ganzen Umfang, also auch 
soweit sie mehr als ein Jahr beträgt, lediglich als Vorbereitungs- und Probezeit, nicht als ditarische 
Dienstzeit angesehen. Ein Zivilanwärter des Unterbeamtendienstes kann sonach frühestens mit Beginn 
des 21. Lebensjahrs Diätar werden oder geworden sein. 
d) Bei den aus der Klasse der Militäranwärter hervorgegangenen Beamten und zwar so- 
wohl des mittleren wie des Kanzlei- und Unterbeamtendienstes gilt als Zeitpunkt für den Beginn der 
diätarischen Beschäftigung der Tag der endgültigen Ubernahme in den Zivildienst und, soweit Beamte 
des mittleren Dienstes 2 des Kanzlei= und Lademeisterdienstes der Betriebsverwaltung der Eisen- 
2 in Frage kommen, der Ablauf von 6 Monaten seit dem Antritt ihrer Beschäftigung in diesem 
ienstzweige. 
e) Das nach den Vorschriften zu 8 bis d) ermittelte Diätariendienstalter ist, sofern die für 
die Erlangung der Befähigung zur etatsmäßigen Anstellung vorgeschriebene Prüfung aus einer in der 
Person des Beamten beruhenden Ursache nicht zu dem frühesten zulässigen Zeitpunkte mit Erfolg ab- 
gelegt worden ist, um den Zeitraum der Verzögerung zu kürzen. Diese Bestimmung findet indes keine 
haben, insoweit in Anrechnung gebracht, als infolge der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht die Ablegung 
der bezeichneten Prüfung später stattgefunden hat. 
Den Subalternbeamten wird bei Feststellung des Dienstalters, welches für ihre Verufung zur ersten ctats- 
mäßigen Anstellung in Betracht kommt, die Zeit, welche sie während ihrer Ausbildungs- oder Vor- 
bereitungegeit in Erfüllung der aktiven Dienstpslicht im stehenden Heere oder in der Marine gedient 
haben, bis zum Höchstbetrage eines Jahres insoweit in Anrechnung gebracht, als sie infolge der Er- 
süllung der Dienstpflicht die Befähigung zur Bekleidung des betreffenden Amtes später erlangt haben. 
— )) Sofern nach den für einzelne Verwaltungen getroftenen Bestimmungen Berlängerungen des Vorbereitungs- 
ieeih al Anlaß militärischer Ubungen ohne Einfluß auf das Diätariendienstalter bleiben selten- behält es hierbei sein 
n. 
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