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IP) die Zulagen, welche Beamten des Lokomotiv- und Zugbegleitungsdienstes, die für diesen
Dienst untauglich werden, aber in etatsmäßigen Stellen eines anderen Dienstzweigs.
noch mit Nutzen zu verwenden sind, im Falle der Überführung in solche Stellen als
Ersatz der früheren Nebenbezüge bis zur Höhe des pensionsfähigen Teiles der letzteren
so lange gewährt werden, als es zur Abwendung einer andernfalls eintretenden Einbuße
gegenüber ihrem letzten pensionsfähigen Diensteinkommen erforderlich ist.
c) Sondervorschriften.
41. Den als Anwärter für den Intendantur-Registraturdienst vorgemerkten Registratoren bei
den Generalkommandos und den diesen gleichzurechnenden Registratoren der am Schlusse der Fußnote
u Ziffer 14 bezeichneten höheren Kommandobehörden, ferner bei den Marine-Stationskommandos
owie bei der Inspektion des Bildungswesens der Marine und beim Flottenstabe, welche im Interesse
des Dienstes in diesen Stellungen zurückgehalten sind und demgemäß erst später als jüngere Anwärter
in den Intendanturdienst eintreten, ist bei der Anstellung als Intendantur-Registrator folgendes
Gehalt zu gewähren:
a) von 2500 , wenn sie eine Dienstzulage von 1500 oder 1725 K bezogen haben,
agegen
b) von 2900 MA, wenn ihre Zulage bereits 1950 — betragen hat und endlich
c) von 3300 „X, wenn sie sich schon im Genusse einer Zulage von 2175 .4 oder des Höchst-
satzes der Zulage von 2400 .4 befunden haben.
Befand sich ein solcher Intendantur-Registrator in seiner Vordienststellung als General-
kommando= usw. Registrator noch im Genusse der pensionsfähigen Dienstzulage von 1950 „|A, so darf
ihm von dem Tage ab, an dem er die Zulage von 2175 .X erlangt haben würde, das Gehalt von
3300 4 gewährt werden.
Für die Feststellung des entsprechenden Besoldungsdienstalters ist in allen Fällen Voraus-
setzung, daß die älteren Anwärter auf die Intendantur-Registratorstellung, welche vor den betreffenden
Generalkommando= und Stationskommando= usw. Registratoren die Prüfung abgelegt haben und zur
Anstellung gelangt find, nach Maßgabe ihrer Anstellung ein solches Dienstalter erreicht haben. Sofern
die obigen Gehaltssätze von 2500, 2900 und 3300 44 den gemäß dem Anwärterdienstalter zu er-
mittelnden normalmäßigen Gehaltssatz übersteigen, verbleiben die Beteiligten auf der Stufe von 2500,
2900 und 3300 .4, bis sie normalmäßig in die höhere Gehaltsstufe aufrücken können.
42. Den bei den Proviantämtern, den Garnisonverwaltungen und den Garnisonlazaretten als
Inspektoren zur Anstellung gelangenden Anwärtern aus dem Offizierstande wird das Besoldungsdienst-
alter um 6 Jahre vordatiert. Hiervon ausgeschlossen sind die Anwärter des Offizierstandes, denen
Allerhöchsten Orts die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste nur für eine bestimmte Stelle oder
einen bestimmten Dienstzweig verliehen worden ist, ferner Zeug., Feuerwerks., Festungsbau= und
Torpederoffiziere, Marine-Ingenieure und Torpedo-Ingenieure, Deckoffiziere.
43. Den als Intendantursekretär des Heeres zur Anstellung gelangenden nicht zivilversor-
gungsberechtigten Anwärtern wird das Besoldungsdienstalter um diejenige Militärdienstzeit bis zur
Dauer eines Jahres vordatiert, welche sie über die gesetzliche hinaus bestimmungsgemäß behufs Er-
möglichung ihrer Anstellung haben zurücklegen müssen.
E. Gehaltsbemessung bei Bersetzungen, welche lediglich auf Antrag des Beamten erfolgen.
44. Etatsmäßige Beamte sollen in andere Beamtenklassen grundsätzlich nur übergeführt werden,
wenn ein dienstliches Bedürfnis dazu vorliegt. Versetzungen lediglich zu dem Zwecke, dem Beamten
Vorteile im Gehaltsbezuge zu gewähren, sind nicht zulässig. Die Anerkennung eines dienstlichen Be-
dürfnisses wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Beamter seine Überführung in einen anderen
Dienstzweig selbst beantragt hat.
45. Sollte in einem Einzelfall eine Uberführung lediglich auf Antrag des Beamten — ohne
daß gleichzeitig dienstliche Rücksichten vorliegen — in Erwägung genommen werden, so ist eine An-
rechnung früherer Dienstzeit bei der Bemessung des Gehalts der neuen Stelle nur mit Genehmigung
der obersten Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichs-Finanzverwaltung gestattet, die vor der Ent-
scheidung über den Versetzungsantrag einzuholen ist.
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