Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 622 — 
(2) Als Preis gilt der Gegenwert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, 
gleichviel, ob dieser Gegenwert in Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. 
Die nicht in Geld bestehenden Gegenwerte sind in der Wertanmeldung (§F§ 3 und 9 des Gesetzes) 
mit ihrem Geldwert anzugeben. 
(6) Sind die zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Verarbeiter 
selbst gepflanzt oder sind Tabakblätter oder Zigarren ohne Zahlung eines Entgelts erworben 
worden, so gilt als Wert der Ware der Preis, der nach der Marktlage von inländischen Ver- 
arbeitern für ausländische Tabakblätter oder von Einbringern für ausländische Zigarren gleicher 
Beschaffenheit gezahlt wird. . 
(1) Im Sinne dieser Bestimmungen bilden einen Teil des Kaufpreises: 
a) Kosten für Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung oder irgendwelche andere 
Behandlung der Ware, die beim Bezug aus dem Inlande (von öffentlichen Niederlagen oder 
von Privatlagern des Verkäufers) bis zum Ubergange der Ware in die Hände des Verarbeiters 
oder Verzollers (§ 21), beim unmittelbaren Bezug aus dem Auslande zuzüglich der Fracht bis 
zum Ubergange der Ware über die Zollgrenze entstehen, und 
b) etwaige an den Verkäufer oder dessen Beauftragten (Kommissionär, Agenten, 
Reisenden) oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich im Dienste des Verarbeiters oder 
Verzollers stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlende besondere Vergütungen für 
die Vermittelung oder den Abschluß des Kaufgeschäfts oder für sonstige mit dem Kaufgeschäft in 
irgend einem Zusammenhange stehende Dienste. 
(2) Hat die Zahlung des Kaufpreises früher als sechs Monate nach dem Kaufabschlusse 
(6 2y0 zu erfolgen, so ist für jeden Monat der Kürzung der Zahlungsfrist ½ v. H. des Kauf- 
preises zuzuschlagen. 
(83) Die im Abs. 1 unter b bezeichneten Vergütungen und die im Abs. 1 unter à aufgeführten 
Kosten — letztere, soweit sie nicht von dem Verkäufer getragen werden und in dem Kaufpreis 
einbegriffen sind, — sowie der in Abs. 2 bezeichnete Zuschlag sind in der Wertanmeldung (5 9) 
besonders aufzuführen. An Stelle der wirklich entstandenen Kosten für die Bahnfracht von 
Belgien oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze sind hierbei einheitlich 0,Vo Mark für den 
Doppelzentner, für diese zuzüglich etwaiger Empfangskosten usw. 1,5/0 Mark für den Doppel- 
gbu an Stelle der Kosten und Nebenkosten für die Fracht von Amerika bis zur Zollgrenze 
einheitlich: 
a) für Kentucky-Tabak (in Fässern) über New-Orleans verschifft.. 15)00 Mark, 
b) für denselben Tabak über New-York verschifft . 10900 
¾ für sonstige Fässertabakfkfe. 420 
für den Doppelzentner einzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, diese Sätze zu ändern und 
Einheitssätze für andere Strecken zu bestimmen. 
(4) Etwaige Rosten für die konsularischen Beglaubigungen (5 13) gelten nicht als ein Teil 
des Kaufpreises. 
* „ 
84. 
Feststellung des Zoll- Werden zollzuschlagpflichtige Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Verarbeiter in 
zuschlage. eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse gebracht, so 
erfolgt die Feststellung des auf die Zollgewichtseinheit (Doppelzentner) entfallenden Zollzuschlags 
bei der Einlagerung. In allen anderen Fällen erfolgt die Feststellung des Zollzuschlags bei der 
Feststellung des zu zahlenden Gewichtszolls. 
5 5. 
Für diejenigen zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter, die ein Verkäufer selbst verarbeitet, 
oder die er im Kleinhandel unmittelbar an den Verbraucher abgibt, erfolgt die Feststellung des 
Bollzuschlags nach Maßgabe des vom Verkäufer gezahlten oder zu zahlenden Preises.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.