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1 japanischernen
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie
1 mexikanischer Golddoler
1 kubanischer (spanischer) Golddollar
2,10 Mark,
13 —
2,10
3,38
8 15.
(1) Bezieht der Verarbeiter eine auf einmal gekaufte Post zollzuschlagpflichtiger Tabak. Gesamtanmeldung.
blätter (einschließlich Tabakabfälle), die nicht aus verschiedenen zu einem Durchschnittspreise
gekauften Tabakklassen besteht, in Teilsendungen, so kann er der Zollstelle bei der Abfertigung
der ersten Teilsendung außer den nach § 12 erforderlichen Anlagen zu der in der Verzollungs-
oder Niederlageanmeldung abgegebenen Wertanmeldung noch eine besondere Wertanmeldung über
sämtlichen gekauften Tabak derselben Art (Gesamtanmeldung) und eine Abschrift der Gesamt-
rechnung mit dem Antrage vorlegen, in der Gesamtanmeldung die abgefertigte Tabakmenge und
ihren amtlich festgesetzten Wert zu vermerken.
(2) Die Zollstelle hat, sofern gegen den Antrag keine Bedenken vorliegen, die Uberein-
stimmung der Abschrift mit der krscheist der Gesamtrechnung zu bescheinigen, die bescheinigte
Rechnungsabschrift der Gesamtanmeldung anzustempeln und beide, nachdem sie in der Gesamt-
anmeldung die abgefertigte Menge und den für diese festgesetzten Wert (den festgesetzten Zoll-
zuschlag für die Gewichtseinheit) vermerkt hat, dem Anmelder zurückzugeben.
(3) Bei der Abfertigung späterer Teilsendungen bedarf es alsdann einer nochmaligen Wert-
feststellung (Feststellung des auf die Gewichtseinheit entfallenden Zollzuschlags) nicht, sofern die
Gesamtanmeldung bei der Abfertigung vorgelegt wird und gegen die Nämlichkeit der zur Ab-
leniihung gestellten und der in der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabakmenge keine Bedenken
estehen.
(4) Sämtliche später abgefertigten Teilsendungen sind von den betreffenden Zollabfertigungs-
stellen ebenfalls in der Gesamtanmeldung abzuschreiben.
8 16.
(1) Bezieht der Verarbeiter eine zu einem Durchschnittspreise gekaufte, aus verschiedenen
Klassen bestehende Post zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter in Teilsendungen, so muß er der Zoll-
stelle bei der Abfertigung der ersten Teilsendung außer den nach § 12 erforderlichen Anlagen
zur Wertanmeldung eine Gesamtanmeldung (§ 15 1) — und zwar nach Tabakklassen geordnet —,
eine Abschrift der Gesamtrechnung und eine Abschrift der Schätzung (§ 122) vorlegen.
() Die Zollstelle hat in diesem Falle die Gesamtanmeldung in ein Vormerkbuch einzutragen
und in diesem auch den Tag der Ausstellung der Gesamtrechnung sowie die Nummer der Ab-
fertigungspapiere über die zur Abfertigung gestellte Teilsendung zu vermerken. Mit der Gesamt-
ann und den Abschriften der Gesamtrechnung und Schätzung verfährt sie im übrigen
na 152.
(6) Das Vormerkbuch ist für mindestens fünf Jahre anzulegen. Die Abfertigungspapiere
über die erste Teilsendung sind, nachdem sie als Belege zu den übrigen Büchern (Zolleinnahmebuch,
Niederlagebuch usw.) entbehrlich geworden sind, bei dem Vormerkbuche bis zum Wiedereingange
der Gesamtanmeldung (Abs. 6) aufzubewahren.
(4) Der Verarbeiter hat die Gesamtanmeldung mit Anlagen bei jeder weiteren Abfertigung
einer Teilsendung zum Ausweis über die Menge und den Preis der vorabgefertigten Teile
vorzulegen.
(5) War bei der Abfertigung der ersten Teilsendung wenigstens je ein volles Packstück
(Ballen, Serone, Faß usw.) von jeder in der Gesamtanmeldung und der Schätzung aufgeführten
Tabakklasse vorgeführt und der Zollzuschlag auf die Gewichtseinheit für jede Klasse in Uberein=
stimmung mit der Schätzung festgestellt worden, so bedarf es bei späteren Teilabfertigungen einer
nochmaligen Wertermittelung nicht, sofern gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in
der Gesamtanmeldung bezeichneten Tabaks keine Bedenken bestehen.