Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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7.  Gebühren  für  die  Einführung  eines  Geisllichen:
a)  zur  geistlichen  Pensionskasse  .  18  7,
b)  dem  Generalsuperintendenten,  bezw.  seinem  Siellvertreter.  12  „

Anmerlung:  Die  Vokallons=  und  Einführungegebühren  sind  von  der  Kirchgemeinde  zu  ent
richten;  außerdem  trägt  dleselbe  dle  Kolsten  der  Nelse  und  Verpflegung  des  dle  Eimithumng
besorgenden  Grneratsupertiuendemen.  bezw.  seines  Siellvertrelers.  Demselben  gebühm  ein
Wagen  mit  zwel  Pferden.  Dle  Ordinationegebühren  trägt  der  Ordlulrte.

Die  Gebühren  für  die  Gymnasialzeugnisse  werden  durch  die  Schulgesetze  bestimt;
dieselben  fließen  zur  Kasse  der  Anstalt.
Die  Kirchrechnungs-Abhörungs-Gebühren  sind  bei  den  einzelnen  Kirchenärarien
verschieden  und  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Säten.
0m  Bei  Einweihung  einer  Kirche,  eines  Altars,  Friedhofs,  Anhörung  einer  Probepredigt,
  für  sämmtliche  dabei  vorkommenden  Geschäfte,  jinsci  der  zi,
dem  geistlichen  Inspektor
Ist  an  dem  Orte,  wo  eine  bokaloerrichung  vorenommen  widd  tein  3
schickliches  Unterkommen  zu  finden,  so  ist  der  Pfarrer  verpflichtet,  den  mit  dem
Geschäft  Beauftragten,  Wohnung,  Licht,  Heizung  und  Speisung  zu  gewãhren  Er
erhält  dafür  von  der  Gebühr  jedes  Beauftragten  täglich  .  (!-.
11.  Für  ein  psarramtliches  Zeugniß  in  Privatsachen  1
Betrifft  das  Zeuguiß  mehr  als  eine  Verson  so  eten  für  jede  weitere
Person  hinzu  .  25
Hinsichtlich  der  pi#rramulichen  Gcbühren  in  rein  geislichen  Anzelegenheiten
(ura  stolne),  soweit  dieselben  noch  bestehen,  verbleibt  es  bei  den  durch  die
Besoldungodesignationen  und  durch  das  örtliche  Herkommen  begründeten  Säten:
dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  besonderen  Gebühren  für  Haustrauungen
und  Haustaufen.

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Fünfter  Abschnitt.
Nebengebühren.
1.  Tagegelder  und  Reisekosten.
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Für  Dienstreisen,  welche  ein  Beamter  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines
Amtösitzes  krast  seines  Amtes  oder  in  Folge  erhaltenen  besonderen  Auftrags  vor.

nimmt,  erhält  derselbe  Tagegelder  und  Erstaltung  seiner  baaren  Auslagen  nach  Maßgabe
  der  nachsolgenden  Bestimmungen.