Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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„ E 10. 
(1) Sofern das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein wegen vorgekommener Unregelmäßig- 
keiten zurückzieht oder eine weitere Verwendung der noch vorhandenen Gerste zu dem erlaubten 
Zwecke nicht mehr beabsichtigt wird, ist der Bestand unter sinngemäßer Anwendung der Vor- 
schrift im § 8 festzustellen. 
(2) Ergibt sich hierbei ein höherer Istbestand als Sollbestand, so ist von ersterem, andern- 
falls von letzterem der Unterschied der nach den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4.4 und 1,10.1 
für 1 dz berechneten Zollgefälle festzusetzen und binnen längstens 8 Tagen von dem Betriebs. 
inhaber bei der Bezirkshebestelle bar einzuzahlen. 
)Ausnahmsweise kann das Bezirkshauptamt gestatten, daß der vorgefundene Rest in 
einen anderen Betrieb, dessen Inhaber sich im Besitz eines Erlaubnisscheins befindet, unter 
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften im § 3 übergeführt oder aber einem seine Ver- 
wendung zur Malzbereitung ausschließenden Verfahren (Gerstenzollordnung § 5) unter- 
worfen wird. 
8 11. 
Die nach den örtlichen Verhältnissen etwa erforderlichen besonderen Uberwachungs- 
maßregeln trifft das Bezirkshauptamt. Insbesondere hat dieses auch zu bestimmen, wie oft die 
Aufsichtsbeamten die Betriebsanstalt behufss Ausübung der Zollaufsicht zu besuchen haben. 
*W 12. 
(1) Ein Erlaubnisschein zum Bezuge von Gerste mit dem Nachweis der Verwendung als 
Saatgut kann unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auch an solche, nicht Brauerei treibende 
Verbände, Personenvereine oder Einzelpersonen erteilt werden, welche die Gerste nicht oder nicht 
lediglich zum Verbrauch im cigenen Betriebe, sondern behufs Abgabe an andere Verbraucher aus 
dem Ausland beziehen wollen. 
(#) In solchen Fällen finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, da 
. nur die Verbände, Personenvereine und Einzelpersonen, nicht die Verbraucher der 
Gerste die Ausstellung des Erlaubnisscheins (§ 1) zu beantragen und das Anschreibe- 
buch (§ 6) zu führen haben, 
— 
2. der Erlaubnisschein jedesmal nur für die gewöhnliche Zeit der Aussaat er- 
teilt wird, 
3. der Antragsteller sich zu verpflichten hat, auf Verlangen des Bezirkshauptamts in 
Höhe des Zollunterschieds Sicherheit zu leisten, 
4. die Gerste nur in Einzelmengen von weniger als 10 z und nur auf schriftliche 
Bestellung an jeden Verbraucher abgegeben werden darf, 
5. das Bestellschreiben dem Anschreibebuch (§ 6) als Beleg beizufügen ist, 
6. der Inhaber des Erlaubnisscheins jede Abgabe von Gerste unverzüglich dem Haupt- 
amt, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Wohnsitz hat, unter Bezeichnung des 
Empfängers und der Menge der Gerste anzeigen muß. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. — 
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7. Zollaufficht. 
#8. Besondere Be- 
stimmungen für 
Saatgerste.
	        
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