Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(6) Die Angaben über Spannung und Wattverbrauch müssen den Angaben über Licht- 
stärke entsprechen und mit den Angaben, die über Spannung, Wattverbrauch und Lichtstärke 
derselben Lampensorte in den Preisverzeichnissen, Mitteilungen oder Geschäftsbüchern und Ge- 
schäftspapieren des Herstellers enthalten sind, übereinstimmen. 
Zu 6# 8 und 9 des Gesetzes. 
8 16. 
Anmelbung der (1) Die in §§ 8, 9 und 14 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind 
Fabriken. der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Aufsichtsbeamten 
zuzustellen, der ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen hat. In 
der Anzeige ist anzugeben, ob Beleuchtungsmittel nach dem Ausland geliefert werden. 
(2) Die Genehmigung der Räume, welche zur Lagerung und Verpackung von fertigen 
unversteuerten Beleuchtungsmitteln dienen sollen (Ausgangslager, § 19), erfolgt durch das Haupt- 
amt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Ausgangslager 
können auch diejenigen Räume zugelassen werden, in welchen die Fertigstellung der Beleuchtungs- 
mittel erfolgt. 
(83) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem 
dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnisse der im Hebebezirke 
vorhandenen Leuchtmittelfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder 
Betriebsleiter zurückzugeben, von diesem zu einem Beleghefte zu vereinigen und in den Betriebs- 
räumen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren. 
8 16. 
Anmeldung der (1) Die Verpflichtung des Fabrikinhabers zur Anmeldung der Betriebs= und Lagerräume 
Heimarbeiter, erstreckt sich auch auf die Arbeitsräume der Heimarbeiter. Haben diese keine gesonderten Arbeits- 
— aopenigt die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeits- 
u 22). 
(2) Hinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen zulassen. 
8 117. 
Kleinverkauf durch Den Inhabern von Betrieben zur Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel ist der 
die Hersteller. Kleinverkauf von solchen nur in einem vom Fabrikationsraum und Ausgangslager völlig 
getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt nicht als Raum des Herstellungsbetriebs 
im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes. Im Verkaufsraume dürfen weder unversteuerte Be- 
leuchtungsmittel noch Einrichtungen oder Werkzeuge zu deren Herstellung vorhanden sein. 
Zu § 10 des Gesetzes. 
*l"18. 
Einrichtnut der Die Herstellungsbetriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der zum Abgang 
Fabriken. aus der Fabrik bestimmten Erzeugnisse aus den Erzeugungsräumen, ihre Lagerung, ihre Ver- 
packung und ihr Abgang aus der Fabrik in geordneter und von der Steuerbehörde übersehbarer 
Weise erfolgt und daß die Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib 
der Beleuchtungsmittel in der Fabrik verfolgen kann. 
19. 
Lagerung und Die zum Abgang aus der Fabrik bestimmten Beleuchtungsmittel sind, sobald sie zum 
Fet dien Verkauf oder zum Verbrauche fertig gestellt sind, in besondere, der Lagerung und Verpackung 
Erzeuguisse. dienende Räume (Ausgangslager) zu verbringen. Wenn hierfür abgesonderte Räume (§ 15 Abs. 2) 
nicht vorhanden sind, so sind die betreffenden Teile der Betriebsräume durch Tafeln mit ent- 
sprechender Aufschrift kenntlich zu machen. Werden in einer Fabrik verschiedene Arten von Be- 
leuchtungsmitteln (§ 1 des Gesetzes) hergestellt, so sind diese getrennt zu lagern.
	        
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