— 805 —
5 20.
(1) Über den Zu- und Abgang zu und von dem Ausgangslager find für jede Art von Bnchführnus.
Beleuchtungsmitteln besondere Bücher in je 3 Abteilungen zu schon, für welche Muster 6 bis 9 N##t
als Vorbild dienen. D5469.
(2) In Abteilung 1 sind die zum Abgang aus der Fabrik bestimmten Beleuchtungsmittel der
betreffenden Art nachzuweisen, gleichviel ob sie zunächst noch im Ausgangslager verbleiben oder
ob sie sofort versteuert, auf ein Steuerlager gebracht oder ausgeführt werden sollen.
(83) In Abteilung 2 (5 5) find die für den Verbrauch im Inland bestimmten Beleuchtungs-
mitel sobald sie das Ausgangslager verlassen und bevor sie die Fabrik verlassen haben, nach-
zuweisen.
(4) In Abteilung 3 sind alle übrigen Abgänge von den in Abteilung 1 als zugegangen
angeschriebenen Beleuchtungsmitteln nachzuweisen, insbesondere die zur Ausfuhr oder zur Nieder-
legung in ein Zoll= oder Steuerlager entnommenen und die infolge von Bruch oder aus anderen
Gründen in die Fabrikationsräume zurückgehenden Mengen.
6) Alle Eintragungen sind nach Maßgabe der auf den Mustern gegebenen Anleitung für
jede einzelne Menge zu machen und mit der Unterschrift des Eintragenden zu versehen.
(6) Die Bücher sind unter der Verantwortung des Fabrikinhabers (Betriebsleiters) zu führen.
Die mit den Eintragungen betrauten Personen sind in den Büchern anzugeben.
(7), Die Bücher sind im Ausgangslager nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde auf-
zubewahren sowie den Aussichtsbeamten stets zugänglich zu halten.
(8) Sämtliche Bücher sind am 31. März jedes Jahres abzuschließen. Der sich hierbei er-
gebende Bestand an Beleuchtungsmitteln im Ausgangslager ist in Abteilung 1 für das nächste
Jahr vorzutragen. Das abgeschlossene Buch ist, nachdem die Richtigkeit der Ubertragung vom
Aufsichtsbeamten in dem neuen Lagerbuche bestätigt ist, der Hebestelle einzureichen.
621.
Monatlich einmal, oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen ist Bestandsaufnahmen.
durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit den Büchern zu vergleichen.
Hierbei sind Vergleiche mit den auf Verlangen (§ 12 des Gesetzes) vorzulegenden sonstigen
Geschäftsbüchern des Betriebs sowie probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackungen
und ihres Inhalts zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt
einzureichen; dieses hat wegen der etwa zu erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung
zu treffen.
8 22.
(1) Fabrikanten, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der Direktiv- Heimarbeitsbuch.
behörden ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch) zu führen, in dem, für jeden Heimarbeiter ge-
selandent. die zur Bearbeitung an ihn abgegebenen und die zurückgelieferten Erzeugnisse festzu-
tellen sind.
(2) Bleiben die Rücklieferungen hinter den abgegebenen Mengen in einem den gewöhn-
lichen Fabrikationsabgang überschreitenden Umfang zurück, so hat der Fabrikant der Steuer-
behörde Anzeige zu erstatten.
(3) Die bezüglich des Kleinverkaufs von Beleuchtungsmitteln für den Hersteller gegebenen
Vorschriften (§ 17) finden auch auf die Heimarbeiter Anwendung.
Zu 8 11 und 12 des Gesetzes.
l 23.
(1) Zahl und Ausführung der steuerlichen Prüfungen, die in den Leuchtmittelfabriken Steneraufsicht.
jawie in den Verkaufsstellen (§ 14 des Gesetzes) vorzunehmen sind, bestimmt die oberste Landes.
nanzbehörde.