Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Als  Kapitalwerth  der  lehteren  ist  zutreffendenfalls  der  25fache  Betrag  der  durchschnittlichen
  Jahresrente,  eventuell  der  Kurswerth  und,  falls  ein  solcher  nicht  befteht,  der
Schätzungswerthkanzusehen.

2.  (Tarifnummer  4.)

Tauschgeschäste  unterliegen  der  Abgabe  als  ein  Anschaffungsgeschäft.  Ist  der
Werlih  der  beiderseitigen  Leistungen  ein  verschiedener,  so  ist  die  Abgabe  nach  dem  höheren
dieser  Werthe  zu  berechnen.

8.  (Tarifnummer  4.)

Lombardgeschäfte  sind  auch  dann  nicht  als  Anschostongegelchäft  über  die  Pian
stüce  anzusehen,  wenn  dem  Darlehnsgeber  ausdrücklich  das  Recht  eingeräumt  ist,  d
letzteren  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  im  Falle  der  Nichteüllng  der  Wient,  die
des  Darlehnsnehmers  zu  veräußern.

Uneigentliche  Lombardgeschäfte,  desgleichen  uneigentliche  Leih-,  Mieth-  und  Depotgeschäfte,
  bei  denen  der  Empfänger  befugt  ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Gegenstände
andere  Gegenstände  gleicher  Art  zurückzugeben,  unterliegen  der  Abgabe,  und  zwar  als
ein  Anschaffungsgeschäft.

4.  (Tarifnummer  4.)

Wenn  bei  Anschaffungsgeschäften,  welche  ein  Beauftragter  im  Namen  des  Auftraggebers
  abschließt,  der  erstere  an  dem  Risiko  des  Geschäfts  l#elninen,  so  enthält  die
zwischen  Auftraggeber  und  Beauftragtem  slattfindende  Abwickelung  kein  Anschaffungsgeschäft.

5.  (Tarifnummer  4.)
Die  Erfüllung  abgeschlossener  Geschäfte  im  Wege  der  Skontrirung  enthält  kein
Anschaffungsgeschäft.
6.  (Tarifnummer  4  A.)
A.  Die  Uebernahme  von  Werthpapieren  zur  Einführung  in  den  Verkehr
(Emsssion)  für  eigene  Rechnung  des  Uebernehmers  bildet  ein  Anschaffungsgeschäft
  im  Sinne  des  Tarifs  und  ist  als  solches  nach  Maßgabe  des
Uebernahmepreise  sleuerpflichtig.
d  die  Einführung  der  Papiere  von  einem  Kommissionär  (Han-’#ß#
  Art.  360)  mit  dem  Auftrage  übernommen,  dieselben  in
zigenen  mu  aber  7  Rechnung  des  Atrgebers  —  so
findet  der  8.  7  Absah  3  des  Gesetzes  Anwendu
W  die  Einführung  der  Papiere  mit  dan  Auftrag  übernommen,
dieselben  im  Namen  des  Auftraggebers  auszugeben,  so  daß  gegen  den
letzteren  unmistelbar  der  Anspruch  auf  Lieserung  der  Papiere  für  die
Zeichner  oder  sonstigen  Nehmer  derselen  begründet  wird,  so  ist  der  Uebernehmer
  nur  Vermitkler  im  Sinne  des  Gesezes.
Findet  zum  Zwecke  der  Emission  von  Werthpapieren  die  Auflegung  derselben
  zur  Zeichnung  slatt,  so  bestimmt  sich  die  Steuer  nicht  nach  der

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