204 Oberstrichterliche Entscheibungen.
Zinsen bezogen haben, Erstere um den Betrag dieser
Zinsen zum Nachtheile des Letzteren, welcher im
Konkursverfahren einen diesen Zinsenbetrag übersteigenden
Ausfall an seiner Forderung erlitten, bereichert
sind.
In thatsächlicher Hinsicht steht weiter fest, daß
in dem Konkursverfahren sowohl der Rechtsvorgänger
des Klägers, als auch Kläger selbst in den Rechten
dieses seines Rechtsvorgängers, sowie die beiden Beklagten
A und zwar letztere unter Einrechnung der
später als verjährt bestrittenen Zinsbeträge ihre
Forderungen an die Gemeinschuldner anmeldeten,
daß sie darauf an dem Prüfungstermine sich bethelligten
und in keiner Richtung einen Einwand gegen
eine der Forderungen erhoben, worauf diese sämmtlichen
Forderungen in den angemeldeten Beträgen
als festgestellt in die Tabelle eingetragen wurden.
Da nun gesetzlicher Bestimmung gemäß (§. 133
Abs. 2 KO.) die Eintragung in die Tabelle rücksichtlich
der festgestellten Forderungen ihrem Betrage
und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges
Urtheil gegenüber allen Konkursgläubigern wirkt, so
wirft sich nunmehr die Frage der Zulässigkeit der erhobenen
Klage auf.
Das k. Oberlandebzgericht hat diese Frage bejaht,
indem es von der Anschauung ausging, daß der am
Konkursverfahren sich bethefligende absonderungsberechtigte
Gläubiger, soweit derselbe eben absonderungsberechtigt
ist, schlechthin als Massegläubiger zu betrachten
sei, welcher in dieser seiner Eigenschaft von
dem Konkurs-Verhältnisse und -Verfahren ganz unabhängig
dastehe.
Allein diese Auffassung muß als eine rechtsirrthümliche
begeichnet werden.
Schon die äußere Anlage des Gesetzes, welches
in verschiedenen Titeln von den Absonderungsberechtigten
(Titl. V) und den Massegläubigern (Titl. VII)