Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

204  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Zinsen  bezogen  haben,  Erstere  um  den  Betrag  dieser
Zinsen  zum  Nachtheile  des  Letzteren,  welcher  im
Konkursverfahren  einen  diesen  Zinsenbetrag  übersteigenden
  Ausfall  an  seiner  Forderung  erlitten,  bereichert
  sind.

In  thatsächlicher  Hinsicht  steht  weiter  fest,  daß
in  dem  Konkursverfahren  sowohl  der  Rechtsvorgänger
des  Klägers,  als  auch  Kläger  selbst  in  den  Rechten
dieses  seines  Rechtsvorgängers,  sowie  die  beiden  Beklagten
  A  und  zwar  letztere  unter  Einrechnung  der
später  als  verjährt  bestrittenen  Zinsbeträge  ihre
Forderungen  an  die  Gemeinschuldner  anmeldeten,
daß  sie  darauf  an  dem  Prüfungstermine  sich  bethelligten
  und  in  keiner  Richtung  einen  Einwand  gegen
eine  der  Forderungen  erhoben,  worauf  diese  sämmtlichen
  Forderungen  in  den  angemeldeten  Beträgen
als  festgestellt  in  die  Tabelle  eingetragen  wurden.

Da  nun  gesetzlicher  Bestimmung  gemäß  (§.  133
Abs.  2  KO.)  die  Eintragung  in  die  Tabelle  rücksichtlich
  der  festgestellten  Forderungen  ihrem  Betrage
und  ihrem  Vorrechte  nach  wie  ein  rechtskräftiges
Urtheil  gegenüber  allen  Konkursgläubigern  wirkt,  so
wirft  sich  nunmehr  die  Frage  der  Zulässigkeit  der  erhobenen
  Klage  auf.

Das  k.  Oberlandebzgericht  hat  diese  Frage  bejaht,
indem  es  von  der  Anschauung  ausging,  daß  der  am
Konkursverfahren  sich  bethefligende  absonderungsberechtigte
  Gläubiger,  soweit  derselbe  eben  absonderungsberechtigt
  ist,  schlechthin  als  Massegläubiger  zu  betrachten
  sei,  welcher  in  dieser  seiner  Eigenschaft  von
dem  Konkurs-Verhältnisse  und  -Verfahren  ganz  unabhängig
  dastehe.

Allein  diese  Auffassung  muß  als  eine  rechtsirrthümliche
  begeichnet  werden.

Schon  die  äußere  Anlage  des  Gesetzes,  welches
in  verschiedenen  Titeln  von  den  Absonderungsberechtigten
  (Titl.  V)  und  den  Massegläubigern  (Titl.  VII)