Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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6.

Da  sich  aus  der,  vor  Eintrict  der  Betwilligung  zwischen  dem  Finanz-Ministerio  und
den  Provinzialständen  gepflogenen  Berechnung  (Vertragsurkunde  §.  23.)  ergeben  har,  wie
die  einzelnen  Seeuerbezirke  der  Oberlausitz  in  den  zuletzt  vorhergegangenen  Jahren  die  schuldigen
  Beiträge  zur  Scaakskasse  und  zur  Sctaatsschuldenkasse  gewährt  haben,  und  ob  aus
denselben  mehr  oder  weniger,  als  sie  zu  geben  schuldig  waren,  eingekommen  ist,  so  wird
sedem  Steuerbezirke  das  zu  viel  oder  zu  wenig  Bezahlte  auf  die  neue  Bewilligung  gut  oder
zur  Last  gerechnet.

Dieß  geschieht  so,  daß  der  Betrag  des  zu  viel  oder  zu  wenig  Gewährken  auf  die  Jahre
der  neuen  Bewilligung  gleichmäsig  repartirt  und  das  auf  Ein  Jahr  kommende  Quantum
von  der  §.  5.  für  jeden  Sceuerbezirk  gefundenen  Summe,

a.)  wenn  zu  viel  gewährt  war,  abgerechnek,  so  wie
b.)  derselben,  wenn  zu  wenig  gewährt  war,  zugerechner  wird.

7.

Dieß  ergiebt  die,  in  der  neuen  Bewilligungsperiode  dem  Staare  von  jedem  Seeuerbezirk
  zu  gewährende  Summe.
8.
Um  zu  ermitteln,  welche  Abgaben  in  jedem  Steuerbezirke  zur  Aufbringung  der  nach
.  7.  gefundenen  Summe  auszuschreiben  seyn  werden,  tritt  im  tandkreise  und  in  jeder
Stadt  nebst  deren  Mitleidung  ein  besonderes  Verfahren  ein.

9.
Was  den  Candkreis  anlangk,  so  gelren  für  denselben  folgende  Bestimmungen:

A.

Oer  für  die  Staatskasse  aufzubringenden  Summe  werden
a.)  so  lange  die  Sceuererlasse  von  der  Provinz  übertragen  werden  müssen,  (Vertragsurkunde
  9.  27.)  Ein  Procent  behufs  der  Uebertragung  der  Remisse  und
b.)  für  jedes  Jahr  2472  Thlr.  11  gr.  2  pf.,  als  der  Betrag  der  den  kandstädten
und  der  Seidau  zu  gate  gehenden  Accisübertragung,  zugerechner,  und  dieß  giebt  die  im
NLandkreise  jährlich  aufzubringende  Summe.

B.

Sollten  in  den  Erblanden  bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Sreuern  die  Reste  in
Anrechnung  gebracht,  dagegen  aber  gewisse  Procence  auf  verbleibende  Reste  gerechnet  und
über  die  eigentliche  Bedarfssumme  ausgeschrieben  werden,  so  ist  ein  Gleiches  auch  beim

tandkreise  zu  beobachten.
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