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6.
Da sich aus der, vor Eintrict der Betwilligung zwischen dem Finanz-Ministerio und
den Provinzialständen gepflogenen Berechnung (Vertragsurkunde §. 23.) ergeben har, wie
die einzelnen Seeuerbezirke der Oberlausitz in den zuletzt vorhergegangenen Jahren die schuldigen
Beiträge zur Scaakskasse und zur Sctaatsschuldenkasse gewährt haben, und ob aus
denselben mehr oder weniger, als sie zu geben schuldig waren, eingekommen ist, so wird
sedem Steuerbezirke das zu viel oder zu wenig Bezahlte auf die neue Bewilligung gut oder
zur Last gerechnet.
Dieß geschieht so, daß der Betrag des zu viel oder zu wenig Gewährken auf die Jahre
der neuen Bewilligung gleichmäsig repartirt und das auf Ein Jahr kommende Quantum
von der §. 5. für jeden Sceuerbezirk gefundenen Summe,
a.) wenn zu viel gewährt war, abgerechnek, so wie
b.) derselben, wenn zu wenig gewährt war, zugerechner wird.
7.
Dieß ergiebt die, in der neuen Bewilligungsperiode dem Staare von jedem Seeuerbezirk
zu gewährende Summe.
8.
Um zu ermitteln, welche Abgaben in jedem Steuerbezirke zur Aufbringung der nach
. 7. gefundenen Summe auszuschreiben seyn werden, tritt im tandkreise und in jeder
Stadt nebst deren Mitleidung ein besonderes Verfahren ein.
9.
Was den Candkreis anlangk, so gelren für denselben folgende Bestimmungen:
A.
Oer für die Staatskasse aufzubringenden Summe werden
a.) so lange die Sceuererlasse von der Provinz übertragen werden müssen, (Vertragsurkunde
9. 27.) Ein Procent behufs der Uebertragung der Remisse und
b.) für jedes Jahr 2472 Thlr. 11 gr. 2 pf., als der Betrag der den kandstädten
und der Seidau zu gate gehenden Accisübertragung, zugerechner, und dieß giebt die im
NLandkreise jährlich aufzubringende Summe.
B.
Sollten in den Erblanden bei Berechnung der auszuschreibenden Sreuern die Reste in
Anrechnung gebracht, dagegen aber gewisse Procence auf verbleibende Reste gerechnet und
über die eigentliche Bedarfssumme ausgeschrieben werden, so ist ein Gleiches auch beim
tandkreise zu beobachten.
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