6. Verrechnung
der Gebũhren.
XIII. Berwal·
1. Verbrauchs-
abgabe.
2. Betriebs-
auflage.
(4) Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht
Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn, oder
- bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §§ 74 ff.
zu erheben.
8 79.
Die nach den §§ 69 bis 78 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Bundes-
staaten erhoben.
(5 80 ist weggefallen.
ls81.
(1) Die Vergütung für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe beträgt 8 vom
Hundert der im Gebiete der B tweinsteuergemeinschaft zur Verrechnung gekommenen Gesamt-
Rohsolleinnahme abzüglich des Gesamtbetrags der angerechneten Kontingentscheine und der auf-
gerechneten Kontingentswerte. Hiervon werden 5 ½ vom Hundert für die amtliche Überwachung
der Betriebsanstalten usw. und 2⅜½ vom Hundert für die Erhebung gewährt.
(2) Die Vergütung für die amtliche Uberwachung verteilt der Ausschuß des Bundesrats für
Rechnungswesen vierteljährlich nach dem Verhältnis der nach den Abnahmebüchern und Ab-
findungsbüchern (B. O. 886 147 und 317) erzeugten Alkoholmengen auf die einzelnen Staaten.
Der Berechnung der Vergütung für die Erhebung ist die Rohsolleinnahme der einzelnen Staaten
abzüglich des Betrags der von ihren Direktivbehörden ausgefertigten Kontingentscheine, welche
im Gebiete der B tweinsteuergemeinschaft angerechnet sind, sowie abzüglich des Betrags der
in ihrem Gebiet aufgerechneten Kontingentswerte zugrunde zu legen.
(63) Es steht den Bundesstaaten frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen den Landes-
kassen und der Reichshauptkasse (§ 3 und § 4 Nr. 4 der Bestimmungen vom 3. April 1878) für
die Uberwachung je ein Dritteil der ihnen in dem betreffenden Viertel des Vorjahrs für die
Überwachung gewährten Vergütung und für die Erhebung 2 vom Hundert ihrer Rohsoll=
einnahme abzägiich des Betrags der in ihrem Gebiet angerechneten Kontingentscheine und auf-
gerechneten Kontingentswerte zurückzubehalten.
* 82.
Für die Erhebung und Verwaltung der Betriebsauflage wird eine Vergütung
nicht gewährt.