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austheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster
vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziffer 2 des Finanzgesetzes in Folge der Berichtigung
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse entstehenden
Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziffer 3 von den Wandergewerben
an die Staatskasse zu entrichtenden Steuer werden die Bezirkssteuerämter (Kameralämter),
welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung
der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkommission denselben
zugegangenen Vorschriften verwiesen.
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern
werden die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen.
Stuttgart, den 15. April 1879.
Valois.
Genehmigt von dem K. Finanzministerium
Stuttgart, den 18. April 1879.
Renner.