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4. Zoll— un d Steuerwesen.
Die gemäß § 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer- Befreiungsordnung von mir erlas ssenen Bestimmungen
über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandol bestimmten voll-
ständig vergällten Branntweins werden nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 18. März 1910.
Der Reichskanzler-
In Vertretung: Wermuth.
Bestimmungen
über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel
bestimmten vollständig vergällten Branntweins.
1. Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20,
10, 5 und einem Liter Raumgehalt feilgehalten werden, die verschlossen und mit einer Angabe des
Alkoholgehalts versehen sind (§ 109 des Branntweinsteuergesetzes).
2. Die zum Kleinhandel mit vollständig vergälltem Branntwein bestimmten Behältnisse müssen
so beschaffen sein, daß nach Anlegung der vorgeschriebenen Sicherung (Ziffer 3) Branntwein nur durch
eine Spuren der Gewalt hinterlassende Beschädigung entnommen werden kann. Diesen Anforderungen
genügen am besten Behältnisse aus Metall, Glas, Ton oder ähnlichen Stoffen. Behältnisse mit einem
Raumgehalte von 20, 10, 5 oder einem Liter dürfen nur eine Offnung, solche mit einem Raumgehalte
von 50 Liter dürfen höchstens zwei Offnungen haben. Die Offnungen müssen dicht verschließbar und
so Eingerichtet sein, daß gegen unbefugtes Einwirken auf den Inhalt eine besondere Sicherung angelegt
werden kann
3. Als Sicherung sind zulässig Draht, Schnüre, Bänder usw. aus Metall, Gespin sten, Pappe
oder anderen haltbaren Stoffen, deren Enden durch einen Metallverschluß zu sammengehalten werden,
an Behältnissen aus Holz auch Bleche, Scheiben oder dergleichen, die aber nicht aufzunageln, sondern
aufzupressen sind. Beim Anbringen müssen die Metallverschlüsse, Bleche usw. eine Prägung des vom
Hauptamt bestimmten Kennzeichens (Ziffer 4) erhalten. Die Anbringung vorher geprägter Verschluß-
stücke ist nicht statthaft. Ein Lösen der Sicherung und insonderheit ein Abnehmen des Metallverschlusses
darf ohne Hinterlassung von Spuren der Gewalt nicht möglich sein.
4. Das Kennzeichen besteht in einem großen lateinischen Buchstaben, der die Direktivbehörde,
einem kleinen lateinischen Buchstaben, der das Hauptamt bezeichnet, und einer Nummer in arabischen
Ziffern.
5. Jedes Behältnis muß eine nicht abwischbare, licht- und wasserbeständige Bezeichnung des
Raumgehalts sowie eine Angabe derjenigen Stärke nach Gewichtsprozenten aufweisen, welche das
Alkoholometer in dem vollständig vergällten Branntwein bei 15 Grad Wärme nach Celsius anzeigt;
daneben darf auch noch die Alkoholstärke in Raumprozenten angegeben werden. Die Bezeichnung des
Raumgehalts sowie die Angabe der Stärke kann auch auf Etiketten erfolgen, die mit Klebstoff auf den
Behältnissen befestigt werden. Einer amtlichen Eichung der Behältnisse bedarf es nicht. Abweichungen
von der Raumgehaltsangabe sind zulässig:
bis zu einem Liter für Behältnisse von 50 Liter Naungehalt,
20
0, 50 -
OD 0, 40 — - OD 10
= 0 - OD - 5 O
* — einent—
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