Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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4. Zoll— un d Steuerwesen. 
  
Die gemäß § 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer- Befreiungsordnung von mir erlas ssenen Bestimmungen 
über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandol bestimmten voll- 
ständig vergällten Branntweins werden nachstehend bekannt gegeben. 
Berlin, den 18. März 1910. 
Der Reichskanzler- 
In Vertretung: Wermuth. 
Bestimmungen 
über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel 
bestimmten vollständig vergällten Branntweins. 
1. Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20, 
10, 5 und einem Liter Raumgehalt feilgehalten werden, die verschlossen und mit einer Angabe des 
Alkoholgehalts versehen sind (§ 109 des Branntweinsteuergesetzes). 
2. Die zum Kleinhandel mit vollständig vergälltem Branntwein bestimmten Behältnisse müssen 
so beschaffen sein, daß nach Anlegung der vorgeschriebenen Sicherung (Ziffer 3) Branntwein nur durch 
eine Spuren der Gewalt hinterlassende Beschädigung entnommen werden kann. Diesen Anforderungen 
genügen am besten Behältnisse aus Metall, Glas, Ton oder ähnlichen Stoffen. Behältnisse mit einem 
Raumgehalte von 20, 10, 5 oder einem Liter dürfen nur eine Offnung, solche mit einem Raumgehalte 
von 50 Liter dürfen höchstens zwei Offnungen haben. Die Offnungen müssen dicht verschließbar und 
so Eingerichtet sein, daß gegen unbefugtes Einwirken auf den Inhalt eine besondere Sicherung angelegt 
werden kann 
3. Als Sicherung sind zulässig Draht, Schnüre, Bänder usw. aus Metall, Gespin sten, Pappe 
oder anderen haltbaren Stoffen, deren Enden durch einen Metallverschluß zu sammengehalten werden, 
an Behältnissen aus Holz auch Bleche, Scheiben oder dergleichen, die aber nicht aufzunageln, sondern 
aufzupressen sind. Beim Anbringen müssen die Metallverschlüsse, Bleche usw. eine Prägung des vom 
Hauptamt bestimmten Kennzeichens (Ziffer 4) erhalten. Die Anbringung vorher geprägter Verschluß- 
stücke ist nicht statthaft. Ein Lösen der Sicherung und insonderheit ein Abnehmen des Metallverschlusses 
darf ohne Hinterlassung von Spuren der Gewalt nicht möglich sein. 
4. Das Kennzeichen besteht in einem großen lateinischen Buchstaben, der die Direktivbehörde, 
einem kleinen lateinischen Buchstaben, der das Hauptamt bezeichnet, und einer Nummer in arabischen 
Ziffern. 
5. Jedes Behältnis muß eine nicht abwischbare, licht- und wasserbeständige Bezeichnung des 
Raumgehalts sowie eine Angabe derjenigen Stärke nach Gewichtsprozenten aufweisen, welche das 
Alkoholometer in dem vollständig vergällten Branntwein bei 15 Grad Wärme nach Celsius anzeigt; 
daneben darf auch noch die Alkoholstärke in Raumprozenten angegeben werden. Die Bezeichnung des 
Raumgehalts sowie die Angabe der Stärke kann auch auf Etiketten erfolgen, die mit Klebstoff auf den 
Behältnissen befestigt werden. Einer amtlichen Eichung der Behältnisse bedarf es nicht. Abweichungen 
von der Raumgehaltsangabe sind zulässig: 
bis zu einem Liter für Behältnisse von 50 Liter Naungehalt, 
20 
  
0, 50 - 
OD 0, 40 — - OD 10 
= 0 - OD - 5 O 
* — einent— 
167
	        
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