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im luftverdünnten Raume bei einem Drucke von 11 bis 13 mm Quecksilber und einem
Höchstwärmegrad von 390° C zu destillieren und das Verseifbare aus dem Destillat
festzustellen. Die Destillation wird in dem hierneben in ungefähr 17 natürlicher Größe
abgebildeten Apparat ausgeführt; die Retorte faßt etwa 400 cem. Die durch Erwärmen
flüssig gemachte Probe wird ohne Trichter in dünnem Strahl, ohne die Wandungen zu
benetzen, durch den Tubus ein-
gegossen. Von Rückständen, die
auch angewärmt nicht in dün-
nem Strahl sich eingießen lassen,
ist eine Durchschnittsprobe in »
Benzol zu lösen und mit Trichter i6
in die Retorte einzufüllen; das 1
Benzol destilliert man darauf
vorsichtig aus dem Wasserbade
wieder ab. Das mit Steickstoff
gefüllte, mindestens bis 400° C
reichende, oben mit Ausdeh-
nungsgefäß versehene Thermo-
meter muß in die Flüssigkeit
eintauchen. Rückstände, die
wasserhaltig sind, schäumen
stark; bei drohendem Uberschäu-
men wird der an dem Sicher-
heitsrohre befindliche Quetsch-
hahn vorübergehend kurz ge-
öffnet. Bis das Wasser ent-
fernt ist, bedarf die Destillation
dauernder Aufsicht Mit der
Temperatur ist nur langsam
höher zu gehen, und es wird
so lange bei einem Drucke von
11 bis 13 mm immer im Luft-
bad erhitzt, als noch etwas
übergeht. Die Destillation
dauert mitunter 20 bis 30 Stun-
den. Bei höherem Drucke —
bis 100 mm Quecksilber — verläuft sie ähnlich; nur erscheint das Destillat dünnflüssiger.
Retorte mit Thermometer und Korkstopfen wird leer, nach dem Einfüllen und nach be-
endeter Destillation gewogen, ebenso die Vorlage. Sind mehr als 30 v. H. verseifbare
Teile vorhanden, unterliegt die Ware der Verzollung wie Abfallfett nach Nr. 130
oder 172; andernfalls ist sie nach Nr. 243 zollfrei zu belassen. .
Sinkt ein pechartiger Rückstand im Wasser nicht unter, ist er wie Abfallfett zu
behandeln; der gleichen Zollbehandlung unterliegen die mehr oder weniger weichen oder
flüssigen Rückstände ohne Rücksicht auf ihre Dichte. Wenn der Zollpflichtige hiergegen
Einspruch erhebt, oder wenn der Verdacht besteht, daß eine Beimischung von Mineralöl
stattgefunden hat, ist die Untersuchung und Verzollung der Ware in der in dem vor—
stehenden Abs. 3 angegebenen Weise zu bewirken.“
26.
26. In Teil III 82 ist der Ziffer 2 am Schlusse folgender neue Absatz hinzuzufügen:
„In Fällen, in denen wegen der zähflüssigen Beschaffenheit eines Auszugs die
Spindelung auch nach Verdünnung mit Branntwein als unausführbar sich erweist, ist
eine Probe der Ware einem geeigneten Chemiker behufs Feststellung ihrer Dichte auf
pyknometrischem Wege zu übergeben." «