Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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im luftverdünnten Raume bei einem Drucke von 11 bis 13 mm Quecksilber und einem 
Höchstwärmegrad von 390° C zu destillieren und das Verseifbare aus dem Destillat 
festzustellen. Die Destillation wird in dem hierneben in ungefähr 17 natürlicher Größe 
abgebildeten Apparat ausgeführt; die Retorte faßt etwa 400 cem. Die durch Erwärmen 
flüssig gemachte Probe wird ohne Trichter in dünnem Strahl, ohne die Wandungen zu 
benetzen, durch den Tubus ein- 
gegossen. Von Rückständen, die 
auch angewärmt nicht in dün- 
nem Strahl sich eingießen lassen, 
ist eine Durchschnittsprobe in » 
Benzol zu lösen und mit Trichter i6 
in die Retorte einzufüllen; das 1 
Benzol destilliert man darauf 
vorsichtig aus dem Wasserbade 
wieder ab. Das mit Steickstoff 
gefüllte, mindestens bis 400° C 
reichende, oben mit Ausdeh- 
nungsgefäß versehene Thermo- 
meter muß in die Flüssigkeit 
eintauchen. Rückstände, die 
wasserhaltig sind, schäumen 
stark; bei drohendem Uberschäu- 
men wird der an dem Sicher- 
heitsrohre befindliche Quetsch- 
hahn vorübergehend kurz ge- 
öffnet. Bis das Wasser ent- 
fernt ist, bedarf die Destillation 
dauernder Aufsicht Mit der 
Temperatur ist nur langsam 
höher zu gehen, und es wird 
so lange bei einem Drucke von 
11 bis 13 mm immer im Luft- 
bad erhitzt, als noch etwas 
übergeht. Die Destillation 
dauert mitunter 20 bis 30 Stun- 
den. Bei höherem Drucke — 
bis 100 mm Quecksilber — verläuft sie ähnlich; nur erscheint das Destillat dünnflüssiger. 
Retorte mit Thermometer und Korkstopfen wird leer, nach dem Einfüllen und nach be- 
endeter Destillation gewogen, ebenso die Vorlage. Sind mehr als 30 v. H. verseifbare 
Teile vorhanden, unterliegt die Ware der Verzollung wie Abfallfett nach Nr. 130 
oder 172; andernfalls ist sie nach Nr. 243 zollfrei zu belassen. . 
Sinkt ein pechartiger Rückstand im Wasser nicht unter, ist er wie Abfallfett zu 
behandeln; der gleichen Zollbehandlung unterliegen die mehr oder weniger weichen oder 
flüssigen Rückstände ohne Rücksicht auf ihre Dichte. Wenn der Zollpflichtige hiergegen 
Einspruch erhebt, oder wenn der Verdacht besteht, daß eine Beimischung von Mineralöl 
stattgefunden hat, ist die Untersuchung und Verzollung der Ware in der in dem vor— 
stehenden Abs. 3 angegebenen Weise zu bewirken.“ 
26. 
  
  
  
  
  
  
  
  
26. In Teil III 82 ist der Ziffer 2 am Schlusse folgender neue Absatz hinzuzufügen: 
„In Fällen, in denen wegen der zähflüssigen Beschaffenheit eines Auszugs die 
Spindelung auch nach Verdünnung mit Branntwein als unausführbar sich erweist, ist 
eine Probe der Ware einem geeigneten Chemiker behufs Feststellung ihrer Dichte auf 
pyknometrischem Wege zu übergeben." «
	        
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