Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Der gereinigte Holzgeist muß eine farblose bis gelbe, leicht bewegliche, brennbare 
Flüssigkeit sein. Nach dem Durchschütteln mit Wasser soll eine klare oder nur schwach 
getrübte Flüssigkeit entstehen. Chemisch reiner Holzgeist (Methylalkohol) siedet bei 66 bis 
67° C 
5. Schlußbestimmung. 
Entspricht die untersuchte Flüssigkeit auch nur in einem Punkte nicht den an 
rohes oder an gereinigtes Aceton oder an rohen oder an gereinigten Holzgeist zu 
stellenden Anforderungen, oder ist der Zollpflichtige mit dem Ergebnis der zollamtlichen 
Untersuchung nicht einverstanden, so ist eine Probe von etwa /#7 (Inhalt einer Wein- 
flasche) an die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle zwecks Nachprüfung einzusenden.“ 
28. In Teil III 103a ist im §2 am Schlusse folgender Satz einzufügen: 
„Ein Gehalt von weniger als 1 v. H. schwefliger Säure, berechnet als Schweflig= 
säureanhydrid (802), bleibt außer Betracht.“ 
Die Anlage daselbst erhält folgende Fassung: 
„Anlage zu 103 a. 
« · Vorschriften 
über die chemische Untersuchung von Galläpfel- und Sumachauszügen 
sowie von Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanienholzauszügen. 
  
Vorbemerkung: Galläpfel= und Sumachauszüge sind heller gefärbt und dünn- 
flüssiger als andere Gerbstoffauszüge. Eichenholzauszüge und Kastanienholzauszüge 
sind braune, in dünner Schicht betrachtet grünlichbraune, zähe Flüssigkeiten. Die in ihrem 
sonstigen Verhalten ähnlichen Auszüge von Knoppern sind auch in dünner Schicht rotbraun. 
Zur Unterscheidung beider Gruppen voneinander und von den übrigen Gerbstoffauszügen 
sowie zur Feststellung ihrer Reinheit dient das nachstehend unter Al beschriebene Verfahren, 
wobei sich empfiehlt, stets die einzelnen Prüfungen gleichzeitig zum Vergleich an reinen 
Proben von Auszügen anzustellen Als Fichtenholzauszüge, die als ziemlich dickflüssige 
rotbraune Flüssigkeit mit dem Geruch nach Fichtenharz eingehen, kommen nur solche Aus- 
züge in Betracht, welche den nachstehend unter A II gestellten Anforderungen entsprechen. 
Ein Gehalt der Gerbstoffauszüge an schwefliger Säure wird nach der Vorschrift unter B 
erkannt und bestimmt. 
A. Erkennung und Prüfung zollbegünstigter Gerbstoffauszüge. 
Ferstellung der Lösung für die Antersuchung. 
5 g eines flüssigen oder 2,5 g eines festen Auszugs werden mit destilliertem Wasser 
zu 50 cem gelöst und durchgemischt. Die Lösung wird mit Hilfe einer Saugpumpe durch 
eine poröse Tonkerze (Berkefeldkerze) oder durch ein Albestfilter filtriert. Mit der erhaltenen 
Lösung werden die folgenden Versuche angestellt, soweit bei diesen nichts anderes vor- 
geschrieben ist. 
Vorprüfung. 
Verhalten gegen Eisenalaunlösung. 
Werden 10 cem Wasser mit 3 Tropfen der Gerbstofflösung vermischt und hierauf 
tropfenweise mit 1 ccm einer 1 v. H. haltenden Eisenalaunlösung versetzt, so entsteht bei 
Galläpfel-, Sumach-, Eichenholz= oder Kastanienholzauszug eine tiefblaue Färbung. Bei 
älteren Sumachauszügen ist die Färbung zuweilen nur schwachblau und schlägt bald nach 
grün um. Entsteht bei dieser Prüfung sogleich eine grüne oder grünlichbraune Färbung, 
so liegt keiner der genannten Auszüge vor. Dagegen kann Fichtenholzauszug in Frage kommen. 
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