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schneiden kein anderer Wein als solcher portugiesischer Erzeugung verwendet ist, daß der
zugesetzte Wein nach Beschaffenheit und Weingeistgehalt von Douroportwein nicht wesentlich
verschieden war und daß das Gemenge ungeachtet des Verschnitts die den Douroportwein
kennzeichnende Eigenart besitzt.
Die Zulassung zu der Begünstigung darf nur unter der Bedingung erfolgen, daß die
Weine innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrags zur
Verzollung oder Versendung mit Begleitschein II angemeldet und zur Abfertigung gestellt
oder als Douroportwein oder Madeirawein auf ein unter Mitverschluß oder Kontrolle der
Zollbehörde stehendes Lager angeschrieben werden.
Berlin, den 21. Mai 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Zusaummenstellung
der durch den Handels= und Schiffahrtsvertrag mit Portugal bedingten Anderungen
und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die
Zollabfertigung.
I. Warenverzeichnis zum Zolltarif.
1. Hinter dem Stichwort „Mackolithplatten“ ist folgendes neue Stichwort aufzunehmen:
„Madeirawein s. Wein (Ziffer 1).“
2. Hinter dem Stichwort „Portulak“ ist als neues Stichwort einzufügen:
„Portwein s. Wein (Ziffer 1)." .
3.JndemStichwort»Wein«istimdrittenAbsatzderVertragsbeftimmungeninZifferMhinter
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Ferner ist am Schlusse derselben Ziffer hinter der Anmerkung 2 folgende weitere
Anmerkung aufzunehmen:
„3. Als ortecbnn ck Madeirawein sind u’ solche Tcubemcelne cmzuschen, die in einem cer
m Donr-fug#esischen Dourogebiefe Jlörigen Wenbattbezi’ke oder anf der Insel Madeira erzeic#t und
eiber e Nafen von Porto oder Fienchal mit von den zustandigen porlugesischen Behörden dus-
gestellten Ursprungs- iund Rezmeifsze#nissen verschi#t 2corden singq.
II. Anleitung für die Zollabfertigung.
In Teil II 3 ist in laufender Nummer 13 hinter „Marsalawein“ einzuschalten „„Portwein und
Madeiraweim“.
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