Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Ausführungsbestimmungen 
zum Reichsschuldbuchgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 840). 
Artikel I. 
(6 2 des Gesetzes.) 
1. Als Kasse, bei welcher die Einzahlungen zum Zwecke der Begründung von Buchschulden 
ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen zu erfolgen haben, wird die Reichsbankhauptkasse 
bestimmt. Die Bezeichnung öffentlicher Kassen, welche außerdem zu diesem Zwecke Gelder für die 
Reichsbankhauptkasse anzunehmen und an diese abzuführen haben, bleibt besonderer Bestimmung 
vorbehalten. · 
2. Steht der Eintragung einer Buchschuld ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen nach 
den Vorschriften des Gesetzes ein Hindernis entgegen, so hat die Reichsschuldenverwaltung alsbald die 
Reichsbankhauptkasse um Rückzahlung des eingezahlten Betrags nebst den gesetzlichen Hinterlegungs— 
zinsen an den Antragsteller zu ersuchen. In dem ablehnenden Bescheide der Reichsschuldenverwaltung 
ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen. 
3. Die Eintragung einer Buchschuld ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen erfolgt mit 
den Zinsen seit demjenigen Zinszahlungstermin, von welchem ab nach Ausweis der Bescheinigung die 
Stückzinsen eingezahlt worden sind. 
Artikel II. 
(§§ 3 und 5 des Gesetzes.) 
1. Uber die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in das Reichsschuldbuch 
werden getrennte Bücher geführt. 
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abteilungen: 
Abteilung I für physische Personen (§ 5 Nr. 1 des Gesetzes), 
Abteilung II für Handelsfirmen (§ 5 Nr. 2 daselbst), 
Abteilung III für eingetragene Genossenschaften, 
Abteilung IV für eingeschriebene Hilfskassen, 
zu III und IV, sofern sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz 
haben (§ 5 Nr. 3 daselbst), 
Abteilung V für juristische Personen (ebendaselbst), 
Abteilung VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, An- 
stalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Be- 
hörde oder unter Aufsicht einer solchen geführt wird (§ 5 Nr. 4 daselbst), 
Abteilung VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die 
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen (eben- 
daselbst). 
Für jede Abteilung werden so viel einzelne Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen sind. 
Jedes Konto wird nach dem beifolgenden Muster I eingerichtet. 
Zu jeder Abteilung ist ein alphabetisches Namenregister zu führen. 
Die Abschrift des Reichsschuldbuchs wird in einem besonderen Gebäude aufbewahrt. Die 
Abschrift der einzelnen Eintragungen wird spätestens eine Woche nach den Eintragungen selbst bewirkt.
	        
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