Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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4. Wird die Barzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum Ablauf des mit dem Fällig— 
keitstermin beginnenden Kalenderquartals nicht erhoben, so wird der Empfangsberechtigte mit dem 
Betrage bei der Preußischen Staatsschulden-Tilgungskasse auf eine Restliste gesetzt, und die Zahlung 
kann alsdann erst erfolgen, sobald ein Antrag von dem Berechtigten an die Preußische Staatsschulden— 
Tilgungskasse unmittelbar gerichtet wird. 
5. Wenn Zinsen im Wege des Postüberweisungs- und Scheckverkehrs gezahlt werden, sind 
Beträge bis zu 1500 Mark einschließlich portofrei zu übersenden, höhere Beträge aber nur dann, wenn 
sie auf ein Postscheckkonto des Empfängers zu überweisen sind. 
Artikel X. 
(§ 24 des Gesetzes.) 
Anderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers können für den nächsten 
Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn die schriftliche Meldung darüber bis zum ersten Tage 
des diesem Termin voraufgehenden Monats bei der Reichsschuldenverwaltung eingeht.
	        
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