— 260 —
–— .. — 3—
Deutsches Reich.
*
X.
#
SHeugnis
über die Befähigung
zum
Schiffer auf Küstenfahrt.
ent
den . Zeig................................................ x........·..... ,wohnhaftin....................................................... ........................................
.................................. ,erhälthierdurchaufGrundderBekanntmachungvom
x6.Januarx9osk(ReichS-Gesetzbl.5.5)dieBefugni5,
1. deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförderung von Reisenden dienen,
in der Kahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur Seefahrt gehört,
sowie auf Tagesfahrten in See auf eine Entfernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom
Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Movember 1890 zum § 25
des Flaggengesetzes — Sentralblatt für das Deutsche Reich S. 380 —),
2, deutsche Kauffahrteischiffe von weniger als 250 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, soweit sie nicht
zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie Seeleichter jeder Größe in der Fahrt
zwischen allen Hlätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit
Einschluß der Insel Relgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal
und Frederiksharn sowie der Umfahrt um Skagen,
an der Küste der im Nattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich der
Insel Bornholm und ..
ih an der schwedischen Küste von Lysekil bis Kalmar mit Einschluß der Insel Oland
zu führen.
......................................................... ,den L H
XIVMWYWÆNWNWWWWNWWMA
X
2
sstisrsrissrsoö Ssssss3
o Sli3o l