Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Fall gewährt werden, daß die neuen Aufsichtsmaßnahmen von diesem Zeitpunkt ab noch 
nicht durchgeführt werden können, wenn die alten Bestimmungen bis zur Durchführung der 
neuen Aufsichtsmaßnahmen von ihnen weiter befolgt werden. 
II. Die Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 25. März 1880 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 153) und die Dienstvorschriften, betreffend die Besteue- 
rung des Tabaks, vom 29. Mai 1880 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 327) werden 
mit Wirkung vom 1. Juli 1910 an gemäß den anliegenden „Ausführungsbestimmungen zu 
§ 26 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909“ ergänzt. 
III. Die Anleitung zur Aufstellung der Ubersichten über die Besteuerung des Tabaks vom 
7. Juni 1880 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 420) tritt mit dem 1. Juli 1910 
außer Kraft. An ihre Stelle treten vom gleichen Zeitpunkt an die anliegenden „Bestim- 
mungen über die Tabaksteuerstatistik“. 
Berlin, den 29. Juni 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn.
	        
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