Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Begriffs- 
bestimmungen. 
Aumeldung. 
— 288 — 
86. 
Ein Anspruch auf Gewährung der Vergütung entsteht nur bei der Ausfuhr von Tabak 
und Tabakerzeugnissen in Mengen von mindestens 10 Kilogramm Eigengewicht. Die Direktiv— 
behörde kann diese Mindestmenge herabsetzen. 
87. 
(1) Unter Geizen (§ 1 Abs. 2b) werden die vor der Haupternte des Tabaks ausgebrochenen 
Blattriebe und unentwickelten Blätter verstanden. In der Nachernte gezogene, vollständig ent- 
wickelte Geizblätter werden wie Blätter der Haupternte behandelt. 
(2) Unter Tabakabfällen (§ 1 Abs. 2b, c) sind nicht nur die Abfälle von Rohtabak, sondern 
auch diejenigen von Tabakerzeugnissen zu verstehen. Für Tabakmehl, das aus Abfällen von 
Rohtabak oder von Tabakerzeugnissen besteht, wird daher eine Vergütung nicht gewährt. Wird 
aber Tabakmehl als ein lediglich aus fein gemahlenen Blättern bestehendes Halberzeugnis für 
die Herstellung von Schnupftabak erkannt, so ist dafür die Vergütung wie für ungegorene unbe- 
arbeitete Tabakblätter — § 2 Abs. 1 A Ziffer 14 — zu gewähren. 
(3) Als Grumpen (§5 2 Abs. 1 A und Abs. 2) werden im allgemeinen die schon auf dem 
Felde abgestorbenen untersten Tabakblätter bezeichnet, die nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen 
aufgehängt werden. Sie gelten im Sinne dieser Bestimmungen nur dann als Grumpen, wenn 
sie zum Satze von 45 Mark versteuert worden sind. Grumpen, die dem Satze von 57 Mark 
unterlegen haben, werden wie Tabakblätter behandelt. 
(4) Unter Zigarettentabak im Sinne dieser Ordnung ist zigarettensteuerpflichtiger Tabak zu 
verstehen, das ist Feinschnittabak, der aus zollzuschlagfreien oder aus inländischen steuerbegünstigten 
Tabakblättern (§ 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes) hergestellt ist. 
(5) Als Rauchtabak gilt aller Pfeifentabak — in Rollen, Platten, grob und fein geschnitten — 
mit Ausnahme des Zigarettentabaks (Abs. 4). 
(6) Als Schnupftabak aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 unter B 1 und § 3 Abs. 2 
Ziffer 1) gilt auch solcher, bei dessen Herstellung aus dem Ausland eingeführte Mangotes mit- 
verwendet worden sind. 
88. 
(1) Wie Mundstückzigaretten sind zu behandeln Zigaretten mit Papierdeckblatt (Hülse), bei 
denen der Tabakinhalt weniger als 95 vom Hundert des Gewichts der Zigarette beträgt, ferner 
alle Zigaretten, die anstatt des Papierdeckblatts ein anderes, jedoch nicht aus reinem Tabak be- 
stehendes Deckblatt haben, und Zigaretten, deren Papierdeckblatt durch Verbindung mit anderen 
Stoffen (Korkauflage usw.) beschwert ist. Aufdrucke mit Gold oder Farbstoffen bleiben hierbei 
unberücksichtigt. 
(2) Zigarillos, die keinen Zigarettentabak (§ 7 Abs. 4) enthalten, werden in Ansehung der 
Ausfuhrvergütung wie Zigarren behandelt. 
§ 9. 
(1) Der Versender oder Niederleger von Tabak und Tabakerzeugnissen, für die eine Ab- 
gabenvergütung beansprucht wird, hat dem Versendungsamt eine Ausfuhranmeldung nach Muster à 
in einfacher — wenn das Versendungsamt nicht zugleich Ausgangsamt ist, in doppelter — Aus- 
fertigung zu übergeben. Als Versendungsamt gilt bei der Versendung von Tabakerzeugnissen 
das Zollamt, das für den Herstellungsbetrieb zuständig ist, sofern nicht die Direktivbehörde auf 
Grund des § 30 oder in sonstigen besonderen Fällen die Anmeldung bei einem anderen Amte 
zugelassen hat. Bei der Versendung von Tabakblättern und Grumpen gilt als Versendungsamt 
das Zollamt des Ortes, von dem aus die Versendung mit dem Anspruch auf Vergütung erfolgt, 
gierfrel, 0 es der Ursprungsort oder ein anderer Ort ist, der nur bei dem Versande be- 
rührt wird. 
(2) In der Anmeldung sind das Rohgewicht für jedes Packstück sowie das Eigengewicht, die 
inneren Umschließungen und der beanspruchte Vergütungssatz für jede in dem Packstück enthaltene
	        
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