Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g.  26.
Der  bisherige  Artikel  79  ber  Bundesverfassung  fällt  weg.
An  dessen  Stelle  tritt  folgende:

XV.  Uebergangsbestimmung.
Artikel  79.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetze  werden  zu  Gesetzen
  des  Deutschen  Bundes  erklärt  und  als  solche  von  den  nachstechend  genannten  Zeitpunkten
an  in  das  gesämmte  Bundesgebiet  mit  der  Wirkung  eingeführt,  daß,  wo  in  dicsen  Gesetzen
von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,
  verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede
ist,  der  Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen  sind,  nämlich:

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung  an:

1)  das  Gesetz  über  Paßwesen  vom  12.  October  1867;
2)  das  Gesetz  über  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  vom  1.  November  1867;
3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867;
4)  das  Gesetz  über  die  Bundes-Consulate  vom  8.  November  1867;
5)  das  Wehrgesetz  vom  9.  November  1867;
6)  das  Gesetz  über  die  vertragsmäßigen  Zinsen  vom  14.  November  1867;
7)  das  Gesetz  über  die  Beseitigung  polizeilicher  Ehebeschränkungen  vom  4.  Mai
1868;
8)  das  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  Schuldhaft  vom  29.  Mai  1868;
9)  das  Gesetz  über  die  Unterstützung  Schleswig-Holstein'scher  Officiere  vom
14.  Mai  1868;
10)  das  Gesetz  über  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  vom  4.  Juli  1868;
11)  das  Gesetz  über  die  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868;
12)  das  Gesetz  über  die  Rinderpest  vom  7.  April  1869;
13)  das  Gesetz  über  die  Cautionen  der  Bundesbeamten  vom  2.  Juni  1869;
14)  das  Gesetz  über  die  Einführung  der  Wechselordnung  vom  5.  Juni  1869;
15)  das  Gesetz  über  die  Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni  1869;
16)  das  Gesetz  über  das  Bundes-Oberhandelsgericht  vom  12.  Juni  1869;
17)  das  Gesetz  über  die  Beschlagnahme  des  Arbeitelohnes  vom  21.  Juni  1869;