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(5) Das Abfertigungs- (Versendungs-)amt (§ 12) ist befugt, zur Ausfuhr oder Nieder-
legung gegen Abgabenvergütung angemeldete Zigarren oder Zigaretten aus Betrieben, denen die
Vergünstigung nach § 26 Abs. 1 gewährt ist, auf Kosten des Anmeldenden daraufhin untersuchen
zu lassen, daß zu ihnen nur ausländische Tabakblätter verarbeitet worden sind.
8 28.
(1) Werden ausländische und inländische Tabakblätter gemischt verarbeitet, so ist ein Tabak= d) Buchführung
verarbeitungsbuch, in Zigarrenbetrieben nach Muster d, in anderen Betrieben nach Muster e, in I. bei gemischter
vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen. Das Verarbeitungsbuch muß über die bezogenen und Verarbeitung.
verarbeiteten Mengen an Tabak, über die Herstellung der Erzeugnisse, den Absatz der gegen Mast
Vergütung versandten Erzeugnisse, und wenn die Vergütung nach dem Werte beansprucht wird, Muster —
auch über den nach § 3 maßgebenden Preis — ohne Zoll — genauen Aufschluß geben. Werden
in Schnupf-, Kau-, Rauchtabak= oder Zigarrenbetrieben inländische, zum Satze von 45 Mark
versteuerte Grumpen oder Tabakblätter (§ 2 Abs. 2), oder werden in Rauchtabakbetrieben aus
dem Ausland eingeführte Rippen, z. B. sogenannte Virginystengel (§ 1 Abs. 20), mit verarbeitet,
so sind darüber in besonders anzulegenden Spalten des Verarbeitungsbuchs oder in einem Beiheft
dazu Anschreibungen zu führen.
(2) Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Hersteller oder sein Beauftragter (§5 23 Abf. 3)
das Verarbeitungsbuch abzuschließen, den Bestand in das Verarbeitungsbuch für das folgende
Vierteljahr zu übertragen und dem Zollamt mit dem abgeschlossenen Verarbeitungsbuch eine
Zusammenstellung zu übergeben, aus der die vergütungsfähigen Mengen der im Laufe des
Vierteljahrs ausgeführten (niedergelegten) Erzeugnisse und der für die Berechnung der Vergütung
nach dem Werte maßgebende Preis (§ 3) für jede einzelne Sorte hervorgeht. Bei Angabe des
Kassenpreises für Zigarren sind auch Abzüge (Skonto usw.), die der Hersteller dem Käufer etwa
erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung (§ 9) gewährt hat, in Abrechnung zu bringen (§ 3
Abs. 1b0). Für die Zusammenstellung dient das Muster k als Vorbild. „NMutster 185
(3) Die Zusammenstellung und der Abschluß des Verarbeitungsbuchs (Abs. 2) sind durch
einen Oberbeamten auf Grund der Handelsbücher und der Ausfuhranmeldungen (§ 9) oder der
Zigarettenbegleitscheine (§ 10) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung und die Richtigkeit der Uber-
tragung des Bestandes in das Verarbeitungsbuch des folgenden Vierteljahrs ist von dem
Oberbeamten zu bescheinigen. Die Zusammenstellung wird mit den erledigten Ausfuhranmel-
dungen und Zigarettenbegleitscheinen (§ 20 Abs. 2) Beleg zur Vergütungsberechnung (8 38).
8 29.
(1) Für Betriebe unter Zollaufsicht, die nur ausländische oder nur inländische Tabakblätter II. bei ungemisch-
verarbeiten, kann das Hauptamt eine Vereinfachung der Muster für die Verarbeitungsbücher ter Verarbeitung.
(§ 28) zulassen. Es kann ferner Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen sowie
Zigarrenhersteller unter den im Abs. 2 angegebenen Bedingungen auf ihren Antrag von der Führung
eines Verarbeitungsbuchs befreien, wenn sie in dem unter Zollaufsicht stehenden Betriebe nur
ausländische Tabakblätter verarbeiten. «
(2) Hersteller von Zigaretten und Zigarettentabak, denen die Vergünstigung des Abs. 1
gewährt wird, haben ihre Betriebsbücher (§§5 35, 36 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestim-
mungen) nach näherer Anweisung des Hauptamts so einzurichten, daß sie den Erfordernissen des
Verarbeitungsbuchs entsprechen. Zigarrenhersteller werden von der Führung des Verarbeitungs-
buchs nur dann befreit, wenn sie sich den Verpflichtungen des § 26 Abs. 1 sowie der Vertrags-
strafe des § 26 Abs. 3 schriftlich unterwerfen und ihre Geschäftsbücher derartig führen, daß aus
ihnen ohne Schwierigkeiten dieselben Aufschlüsse über den Betrieb zu entnehmen sind wie aus dem
Verarbeitungsbuch (§ 28 Abs. 1). In den Räumen, in denen die Zigarren hergestellt werden,
ist der im § 27 Abs. 3 vorgeschriebene Aushang anzubringen. «
(3) Wegen des Abschlusses der Verarbeitungsbücher und der nach Abs. 2 an ihre Stelle
tretenden Geschäftsbücher sowie wegen der Vorlegung und Prüfung einer Zusammenstellung aus