Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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lung  derselben  erfoderliche  Zeit  der  Rechts-Verwaltung
  selbst  entzogen  werden  dürfte;
so  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  vorerwähnten
  Umstände,  vorzüglich  aber,  weil
Wir  Uns  bis  jezt  nicht  veranlaßt  gefunden
haben,  Unseren  Land=  und  Untergerichten  das
in  sie  gesezte  Zutrauen  zu  entziehen,  gleichwohl
  gestatten,  daß  diese  Behörden  statt
der  vorgeschriebenen  Spezial  Tabellen  über
die  Zivil  Prozeß=  und  Konkurssachen  für
das  Jahr  1814  ebenfalls,  wie  im  vorigen
Jahre  nur  summarische  Uebersschten,  zugleich
aber  auch  spezisische  Rückstands  Verzeichnisse
  über  die  im  IV.  Quartal  1814  unerledigt
  gebliebenen  Zivilprozesse  und  Konkurse,
  wie  diese  in  Unserer  Verordnung  vom
4.  Februar  l.  J.  fär  die  drei  ersten  Quertale
  eines  jeden  Jahres  vorgeschrieben  sind,
verfassen,  und  innerhalb  der  im  Regierungsblatte
  vom  14.  April  1813  Seite  400  —
401  bestimmten  Termine  an  die  vorgesezten
Appellazionsgerichte  einsenden  sollen,  welche
diese  Tabellen  wie  im  vorigen  Jahre  zu  behandeln,
  und  an  Unser  Ober  Appellazions=Fericht
  zur  weitern  Einbeförderung  einzuschicken
  haben.

Da  jedoch  zu  erwarten  ist,  daß  bei  den
minder  beschaftigten  Landgerichten,  so  wie
überhaupt  bei  jenen,  wo  die  Geschäfte  nach
strenger  Ordnung  behandele  werden,  wenigstens
  die  Vorbereitungs  Arbeiten  zu  den
Spezial  Tabellen  größtentheils  vollender  seyn
werden,  so  stellen  Wir  sämtlichen  genannten
  Behörden  nicht  nur  frei,  von  der  ihnen

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gewährten  Erleichterung  Gebrauch  zu  machen
  oder  nicht,  sondern  Wir  werden  es
als  ein  Merkmal  eines  besondern  Diensteifers
  betrachten,  wenn  dieselben  die  wirklichen
  Spezial  Tabellen  in  der  sonst  vorgeschriebenen
  Art  einsenden  wollen,  wobei  sich
dann  von  selbst  versteht,  daß  in  diesem  Falle
die  vorerwähnte  summarische  Uebersicht,  so
wie  das  spezisische  Rückstands  Verzeichniß
für  das  IV.  Quartal  als  überflüssig  wegfaͤllt.


Fuͤr  die  Richtigkeit  der  einzusendenden
Uebersichten,  und  besonders  der  Ruͤckstande-Verzeichnisse
  machen  Wir  die  Land=  und  Untergerichte
  um  so  mehr  verantwortlich,  als
sie  sich  durch  jede  aus  Nachlässigkeit  oder
Vorsaz  einfliessende  unrichtige  Angabe  Unsers
  Zutrauens  unwürdig  zeigen  würden.

Uebrigens  stellen  Wir  Unsern  Appellat
zionsgerichten  nicht  nur  frei,  sondern  machen
  es  ihnen  zur  Pflicht,  diejenigen  der
ihnen  untergeordneten  Land=  und  Untergerichte,
  welche  ihnen  als  säumig  in  Verwaltung
  der  Rechtspflege  bekannt  sind,  von  der
den  übrigen  durch  gegenwärtige  Eneschliese
sung  gegebenen  Erleichterung  augzuschliessen,
und  sie  zur  Einsendung  der  Spezial  Tabellen
  anzuhalten.

In  Hinsscht  aller  übrigen  Geschäfts  Tabellen
  im  Justizfache  hat  es  lediglich  bei  den
bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden,  so
wie  sich  auch  gegenwärtige  Verfügung  keineswegs
  auf  die  Stadtgerichte  beziehet,  indem
  bei  diesen  Behörden  der  vorzüglichste