Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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g.  8.
Gefällwechsel.

Die  Gefällwechsel  auf  der  freien  Bahnstrecke  sind  nach  einem  Kreisbogen  von  mindestens  5000  m
Halbmmeser,  abzurunden;  für  Strecken  unmittelbar  vor  Bahnhöfen  kann  dieses  Maß  auf  2000  m  herabgesetzt
  werden.  4
*  Juischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  1:  200,  sofern  die  Länge  einer  derselben  1000  m  übersteigt,
  ist  eine  weniger  als  1:200  geneigte  Strecke  von  480  m  Länge  einzulegen,  welche  zur  Ausrundung
benutzt  werden  kann.

g.  9.

Entfernung  der  Geleise.

Die  Doppelgeleise  auf  der  freien  Bahnstrecke  sollen  von  Mitte  zu  Mitte  nicht  weniger  als  3,500  m
von  einander  entfernt  sein.  Tritt  zu  einem  Geleispaare  noch  ein  Geleise  hinzu,  so  ist  dessen  Entfernung
von  dem  zunächst  liegenden  Geleise  von  Mitte  zu  Mitte  zu  mindestens  4m  anzunehmen.

Werden  mehrere  Geleispaare  neben  einander  gelegt,  so  muß  die  Entfernung  von  Mitte  zu  Mitte
der  benachbarten  Geleise  je  zweier  Geleispaare  ebenfalls  mindestens  4  m  betragen.

Die  Geleise  auf  Bahnhöfen  sollen  nicht  weniger  als  4,500  m  von  Mitte  zu  Mitte  von  einander
entfernt  liegen,  und  diejenigen,  zwischen  denen  Perrons  anzulegen  sind,  eine  Entfernung  von  mindestens
Gm  von  Mitte  zu  Mitte  haben.

Bei  Haltestellen,  d.  h.  Stationen  mit  beschränktem  Betriebsdienst,  kann  mit  Genehmigung  der
Landesaussichtsbehörde  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen  werden.

§.  10.
Form,  Beschaffenheit  und  Befestigung  der  Schienen.

Die  Schienen  haben  aus  gewalztem  Eisen  oder  Stahl  zu  bestehen.  »
bs  „Die  seitliche  Abrundung  des  Schienenkopfes  muß  mit  einem  Halbmesser  von  0,014  m  beschrieen

  sein.

Die  Neigung  der  Schienen  nach  Innen  muß  mindestens  ½0  der  Schienenhöhe  betragen.

Die  Befestigungsmittel,  als:  Stühle,  Schrauben,  Nägel  u.  s.  w.  sollen  an  der  Innenseite  der
Schienen  eines  Geleises  in  der  Breite  der  Spurrinne  mindestens  0,038  m  unter  Schienenoberkante  liegen.

Bei  Befestigung  der  Stoßverbindungen  eines  Geleises  ist  auf  die  durch  die  Temperatur  entstehenden
  Veränderungen  der  Schienen  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  11.
Tragfähigkeit  der  Schienen.

Die  Schienen,  welche  von  Lokomotiven  befahren  werden,  müssen  so  stark  konstruirt  und  unterlagert
  sein,  daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  mindestens  7000  Kilogramm  (140  Zollzentner)  ruhende
oder  bewegte  Last  mit  Sicherheit  tragen  kann.

§.  12.
Entfernung  der  Bahnhöfe  von  einander  und  Länge  derselben.

Die  Bahnhöfe  sollen,  abgesehen  von  Nangirköpfen  und  Abzweigegeleisen,  in  keiner  stärkeren
Neigung  als  1:  400  liegen  und  mit  Ausweichegeleisen  für  das  Kreuzen  und  Ueberholen  der  die  anschließenden
  Strecken  befahrenden  Güterzüge  versehen  sein.

Die  Ausweichegeleise  dürfen  in  die  stärkere  Neigung  der  Bahn  eingreisen.  «  »

Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  sind  telegraphische  Meldestationen  und  an  eingeleisigen
Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche  letztere  die  größesten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen

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