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lung derselben erfoderliche Zeit der Rechts-Verwaltung
selbst entzogen werden dürfte;
so wollen Wir in Berücksichtigung der vorerwähnten
Umstände, vorzüglich aber, weil
Wir Uns bis jezt nicht veranlaßt gefunden
haben, Unseren Land= und Untergerichten das
in sie gesezte Zutrauen zu entziehen, gleichwohl
gestatten, daß diese Behörden statt
der vorgeschriebenen Spezial Tabellen über
die Zivil Prozeß= und Konkurssachen für
das Jahr 1814 ebenfalls, wie im vorigen
Jahre nur summarische Uebersschten, zugleich
aber auch spezisische Rückstands Verzeichnisse
über die im IV. Quartal 1814 unerledigt
gebliebenen Zivilprozesse und Konkurse,
wie diese in Unserer Verordnung vom
4. Februar l. J. fär die drei ersten Quertale
eines jeden Jahres vorgeschrieben sind,
verfassen, und innerhalb der im Regierungsblatte
vom 14. April 1813 Seite 400 —
401 bestimmten Termine an die vorgesezten
Appellazionsgerichte einsenden sollen, welche
diese Tabellen wie im vorigen Jahre zu behandeln,
und an Unser Ober Appellazions=Fericht
zur weitern Einbeförderung einzuschicken
haben.
Da jedoch zu erwarten ist, daß bei den
minder beschaftigten Landgerichten, so wie
überhaupt bei jenen, wo die Geschäfte nach
strenger Ordnung behandele werden, wenigstens
die Vorbereitungs Arbeiten zu den
Spezial Tabellen größtentheils vollender seyn
werden, so stellen Wir sämtlichen genannten
Behörden nicht nur frei, von der ihnen
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gewährten Erleichterung Gebrauch zu machen
oder nicht, sondern Wir werden es
als ein Merkmal eines besondern Diensteifers
betrachten, wenn dieselben die wirklichen
Spezial Tabellen in der sonst vorgeschriebenen
Art einsenden wollen, wobei sich
dann von selbst versteht, daß in diesem Falle
die vorerwähnte summarische Uebersicht, so
wie das spezisische Rückstands Verzeichniß
für das IV. Quartal als überflüssig wegfaͤllt.
Fuͤr die Richtigkeit der einzusendenden
Uebersichten, und besonders der Ruͤckstande-Verzeichnisse
machen Wir die Land= und Untergerichte
um so mehr verantwortlich, als
sie sich durch jede aus Nachlässigkeit oder
Vorsaz einfliessende unrichtige Angabe Unsers
Zutrauens unwürdig zeigen würden.
Uebrigens stellen Wir Unsern Appellat
zionsgerichten nicht nur frei, sondern machen
es ihnen zur Pflicht, diejenigen der
ihnen untergeordneten Land= und Untergerichte,
welche ihnen als säumig in Verwaltung
der Rechtspflege bekannt sind, von der
den übrigen durch gegenwärtige Eneschliese
sung gegebenen Erleichterung augzuschliessen,
und sie zur Einsendung der Spezial Tabellen
anzuhalten.
In Hinsscht aller übrigen Geschäfts Tabellen
im Justizfache hat es lediglich bei den
bestehenden Vorschriften sein Bewenden, so
wie sich auch gegenwärtige Verfügung keineswegs
auf die Stadtgerichte beziehet, indem
bei diesen Behörden der vorzüglichste