Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

506  Anhang:  Verfassungsurkunde  §§8  671—75.

gekommen  ist,  wenn  die  zweite  Kammer  jenes  Recht  nicht  wenigstens  durch  den  Beschluß,
  den  Antrag  auf  Erhebung  einer  Anklage  in  Betracht  zu  ziehen,  gewahrt  hat.

(2.)  Die  Anklage  kann  ferner  nicht  mehr  erhoben  werden,  wenn  die  Mehrheit  der
zweiten  Kammer  jene  Handlung  gebilligt  hat.

8  67g.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Verordnungen  und  Verfügungen  des
Großherzogs,  welche  sich  auf  die  Regierung  und  Verwaltung  des  Landes  beziehen,
sind  in  der  Urschrift  von  den  zustimmenden  Mitgliedern  der  obersten  Staatsbehörde
zu  unterzeichnen  und  gelten  nur  als  vollziehbar,  wenn  die  Ausfertigung  von  einem
Minister  gegengezeichnet  ist.

V.  Eröffnung  der  Ständischen  Sitzungen,  Fo#men  der  Beratungen.

§s  68.  Jeder  Landtag  wird  in  den  für  diesen  Fall  vereinigten  Kammern  vom
Großherzog  in  Person,  oder  von  einem  von  Ihm  ernannten  Kommissär  eröffnet  und
geschlossen.

3  69.  (Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)  Sämtliche  neu  eintretende  Mitglieder
schwören  bei  Eröffnung  des  Landtags  folgenden  Eid:

Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzog,  Gehorsam  dem  Gesetze,  Beobachtung  und
Aufrechterhaltung  der  Staatsverfassung,  und  in  der  Ständeversammlung  nur  des
ganzen  Landes  allgemeines  Wohl  und  Bestes,  ohne  Rücksicht  auf  besondere  Stände
oder  Klassen,  nach  meiner  inneren  Ueberzeugung  zu  beraten:  So  wahr  mir  Gott  helfe!

§  70.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Annahme  eines  Entwurfs,  sowie  die
Ablehnung  eines  landesherrlichen  Vorschlags  können  in  jeder  Kammer  sowohl  nach
Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschusse,  als  auch  ohne  solche  erfolgen,  letzteres
aber  nur  auf  Grund  einer  zweimaligen,  durch  eine  Zwischenzeit  von  mindestens  drei
Tagen  getrennten  Beratung  und  Abstimmung.  Ein  von  der  einen  Kammer  an  die
andere  gebrachter  Entwurf  oder  Vorschlag  kann  mit  Verbesserungsvorschlägen  an  die
andere  Kammer  zurückgegeben  werden.

§  71.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  (1.)  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  einer
Kammer  ist,  wo  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen  festgesetzt  sind,  die  Zustimmung  der
absoluten  Mehrheit  der  in  gesetzlicher  Anzahl  anwesenden  Mitglieder  erforderlich.

(2.)  Bei  gleicher  Stimmenzahl  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  die  Entscheidung.

(3.)  Die  Stimmenzahl  und  das  Verfahren  bei  den  von  den  Kammern  vorzunehmenden
  Wahlen  wird,  unbeschadet  der  in  §  51  enthaltenen  Vorschrift,  durch  die  Geschäftsordnungen
  geregelt.

§  72.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheit
  von  mindestens  fünfzehn,  die  zweite  Kammer  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens
  siebenunddreißig  Mitgliedern,  einschließlich  der  Präsidenten,  beschlußfähig.

8  73.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  (1.)  Zur  gültigen  Abstimmung  über  Entwürfe,
  durch  welche  die  Verfassung  ergänzt,  erläutert  oder  abgeändert  werden  soll,
wird  in  beiden  Kammern  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Vierteln  der  Mit-ä
glieder  erfordert.

(2.)  Bei  Berechnung  der  drei  Viertel  werden  in  der  ersten  Kammer  die  im  527
Ziffer  1  bis  3  genannten  Mitglieder,  wenn  sie  in  der  betreffenden  Sitzungsperiode
am  Landtage  weder  in  Person,  noch  durch  Stellvertreter  teilnehmen,  nicht  gezählt.

8  74.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  (1.)  Zur  Gültigkeit  einer  Gesamtabstimmung
nach  §  61  Absatz  4  wird  erfordert,  daß  in  jeder  Kammer  die  zur  Beschlußfassung  nötige
Zahl  von  Mitgliedern  anwesend  ist.

(2.)  Der  Entwurf  gilt  als  angenommen,  wenn  sich  bei  der  Durchzählung  die
Mehrheit  der  in  beiden  Kammern  abgegebenen  Stimmen  dafür  ausgesprochen  hat;
bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten  der  zweiten  Kammer.

6  75.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  (1.)  Außer  bei  der  Eröffnung  und  bei  der
Schließung  des  Landtags  dürfen  die  beiden  Kammern  nicht  zusammentreten.

(2.)  Wenn  aber  die  Beschlüsse  beider  Kammern  voneinander  abweichen,  kann
auf  Anregung  der  einen  oder  andern  Seite  durch  Vermittelung  der  Präsidenten  zum
Zweck  einer  Verständigung  ein  Zusammentritt  der  beiderseitigen  Kommissionen
stattfinden.