Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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94  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Staatsbeamte,  welche  bei  Geschwornengerichten  außerhalb  ihres  Wohnorts
zu  fungiren  haben,  beziehen  an  Diäten  und  Vergütung  für  Nachtquartier,  einschlüssig
  des  Trinkgelds,  die  nachstehenden  Beträge:

1)  Der  Präsident  des  Gerichtehofs

Diäten  .  ..4Thlr.—Sgr.(12MarkR.M.)

für  Nachtquartier  11  „  —  „(6  „R.M.)
2)  Die  Beisitzer  des  Gerichtehofs

Diäten  .  ..3Thlr—  ng  (9  Mark  R.M.)

für  Nachtguartier  .....1,,  »(3-»RM)
3)  Der  Gerichtsschreiber  Protololfũhrer  und  der  Kasseverwalter

Diäten  .  .2hr—Sgr(6MarkRM)

für  Nachtquartier  —  „  20  „  (2  „  R.  M.)
4)  Der  Diener  (Bote)

Diäten  .....  1Thlr—Sgt  (3  Mark  R.M.)
für  Nachtguartier  10  „  (1  „  R.  M.)

Der  Oberstaatsanwalt  und  andere  an  dessen  Stelle  bei  einem  Geschwornengericht
  fungirende  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  liquidiren  wie  die  Beisitzer
  des  Gerichtshofs.

Soweit  in  Vorstehendem  nicht  etwas  Anderes  geordnet  ist,  bewendet  es
bei  den  Vorschriften  der  Gebührentaxe  in  Strafsachen.

Der  Nachtrag  vom  18.  Dezember  1865  zu  der  Gebührentaxe  in  Strafsachen
  ist  aufgehoben.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  in  Kraft.

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