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94 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Staatsbeamte, welche bei Geschwornengerichten außerhalb ihres Wohnorts
zu fungiren haben, beziehen an Diäten und Vergütung für Nachtquartier, einschlüssig
des Trinkgelds, die nachstehenden Beträge:
1) Der Präsident des Gerichtehofs
Diäten . ..4Thlr.—Sgr.(12MarkR.M.)
für Nachtquartier 11 „ — „(6 „R.M.)
2) Die Beisitzer des Gerichtehofs
Diäten . ..3Thlr— ng (9 Mark R.M.)
für Nachtguartier .....1,, »(3-»RM)
3) Der Gerichtsschreiber Protololfũhrer und der Kasseverwalter
Diäten . .2hr—Sgr(6MarkRM)
für Nachtquartier — „ 20 „ (2 „ R. M.)
4) Der Diener (Bote)
Diäten ..... 1Thlr—Sgt (3 Mark R.M.)
für Nachtguartier 10 „ (1 „ R. M.)
Der Oberstaatsanwalt und andere an dessen Stelle bei einem Geschwornengericht
fungirende Beamte der Staatsanwaltschaft liquidiren wie die Beisitzer
des Gerichtshofs.
Soweit in Vorstehendem nicht etwas Anderes geordnet ist, bewendet es
bei den Vorschriften der Gebührentaxe in Strafsachen.
Der Nachtrag vom 18. Dezember 1865 zu der Gebührentaxe in Strafsachen
ist aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
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