Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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« — Muster e. 
Zollait :, Gabakvergitungsordnung § 28) 
Tabak-Verarbeitungsbuch 
des 
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für 
das te Viertel des Rechnungsjahl's 19 
Das Buch enthält Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
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1. Angaben in Spalte 8, 13, 88 sind nur erforderlich, wenn Vergütung nach dem Werte beansprucht wird. 
2. Werden Tabakersatzstoffe oder inländische, zum Satze von 45 A für den Doppelzentner versteuerte Grumpen oder 
Tabakblätter, oder werden in Rauchtabakbetrieben aus dem Ausland eingeführte Rippen, z. B. sogenannte Virginy- 
stengel, verarbeitet, so sind darüber in besonders anzulegenden Spalten des Verarbeitungsbuchs oder in einem Beiheft 
dazu Anschreibungen zu führen. 
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