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regierungen für Reichsrechnung bestritten, bei den zuständigen Reichsbehörden zur
Erstattung angefordert und von diesen Behörden zur Zahlung auf die Reichshauptkasse
angewiesen sind; « ·
5. einmalige Zahlungen, welche von den Landesregierungen auf Ersuchen der zuständigen
Reichsbehörden oder von den Landeskassen auf Ersuchen der Reichshauptkasse für
Rechnung der letzteren geleistet sind (§ 6);
6. der im abgelaufenen Monat im voraus an die Reichshauptkasse gezahlte Teil des
Matrikularbeitrags und sonstige an die Reichshauptkasse abgelieferte Beträge;
7. der Anteil an dem den Bundesstaaten zu überweisenden Ertrage der Branntwein-
steuer nach den vierteljährlichen vorläufigen und gegebenenfalls nach den jährlichen
schließlichen Verteilungsberechnungen (Kapitel 68a der fortdauernden Ausgaben des
Reichshaushalts-Etats);
8. das aus der vorigen Abrechnung etwa verbliebene Guthaben (88§ 2, 3).
8.2.
Der durch Vergleichung der Einnahmen und Ausgaben aus der monatlichen Abrechnung (§ 3)
sich ergebende Uberschuß ist vor oder bei Einsendung der Abrechnung an die Reichshauptkasse ab-
zuliefern. Sollte er ganz oder teilweise zur Deckung der in den nächsten fünf Tagen für Reichs-
rechnung bevorstehenden Zahlungen neben den in dieser Zeit voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen
für die Landeskasse unentbehrlich sein (§ 36 der Geschäftsanweisung für die Reichshauptkasse vom
12. September 1903), so ist der erforderliche Betrag unter entsprechender Erläuterung in der Ab-
rechnung als Bestand ersichtlich zu machen und der letzteren eine Bescheinigung des Vorgesetzten der
Kasse beizufügen, daß der zurückbehaltene Betrag als Zuschuß für die innerhalb der nächsten fünf
Tage für Reichsrechnung zu erwartenden Ausgaben erforderlich werde. Dergleichen Bestände treten
den Einnahmen des nächsten Monats hinzu. Ein nach der Abrechnung sich ergebendes, von der
Reichshauptkasse zu erstattendes Guthaben ist entweder den Ausgaben des nächsten Monats zuzusetzen
oder auf Antrag der Landeskasse nach Feststellung der Abrechnung von der Reichshauptkasse im Giro-
wege zu erstatten.
Bare Bezüge aus der Reichskasse sind, wenn die Gesamteinnahme des Jahres erfahrungs-
mäßig die Gesamtausgabe übersteigt, möglichst zu vermeiden. «
83.
Die monatlichen Abrechnungen sind nach Anleitung des unter I angeschlossenen Musters auf--- 7
zustellen und spätestens bis zum 15. nach Ablauf des Monats an die Reichshauptkasse in doppelter
Ausfertigung einzusenden. In den Abrechnungen für die Monate April und Mai jedes Jahres sind
die noch für das abgelaufene Rechnungsjahr zu begleichenden Einnahmen und Ausgaben als solche
besonders ersichtlich zu machen.
Ferner hat jede Landeskasse bis zum 10. Juni eine Schlußabrechnung, welche das Gesamtsoll
der abzuliefernden etatsmäßigen Reichs-Einnahmen für das abgelaufene Jahr nachzuweisen hat, nach
dem anliegenden Muster II in doppelter Ausfertigung an die Reichshauptkasse einzusenden. In diese 7#
Schlußabrechnung sind auch alle sonstigen für das betreffende Rechnungsjahr der Reichshauptkasse noch
abzuliefernden Einnahmen und anzurechnenden Ausgaben aufzunehmen; die darüber der Reichshaupt-
kasse auszuliefernden Belege sind beizufügen, damit diese auf Grund der Belege alle ihrerseits für das
betreffende Rechnungsjahr erforderlichen Buchungen vornehmen und ihren Jahresabschluß bewirken
kann. Für diejenigen Bundesstaaten, welche eigene Militärverwaltung haben, also eine etatsmäßige
Ausgabenverwaltung für Rechnung des Reichs führen, ist in der Schlußabrechnung ferner, und zwar
in Ubereinstimmung mit den dem Rechnungshofe vorzulegenden Jahresrechnungen, sowohl der Betrag
des Solls als der gesamten etatsmäßigen Ist-Ausgabe und der Betrag der von dem etatsmäßigen
Ausgabebetrage verbliebenen, zur weiteren Verwendung zurückbehaltenen Ausgabereste (Restenfonds)
anzugeben. Auch ist für diese Staaten in der Schlußabrechnung zugleich der ihnen als eiserner Vor-
schuß für die Militärverwaltung aus Reichsfonds zugeflossene Betrag vor der Linie nachzuweisen.
. Die auf Grund dieser Schlußabrechnung für die Reichshauptkasse sich ergebenden weiteren
Schuld- oder Forderungsbeträge für das abgelaufene Rechnungsjahr sind in die Abrechnung für den
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