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(2) Von jeder Sendung sind für die Untersuchung Proben zu entnehmen. Die Ent-
nahme und weitere Behandlung der Proben hat nach der in der Anlage 1 enthaltenen
Anweisung unter B zu erfolgen."
& 7 ist folgendermaßen zu ändern und zu ergänzen:
a) Die Abs. 1/2 erhalten nachstehende Fassung:
() „Bei der Untersuchung von Wein, Traubenmost und Traubenmeische ist
nach den Bestimmungen der Anlage 2 zu verfahren. « Wg
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mit- —
zuteilen. Nur die etwaige Beanstandung ist ausführlich zu begründen.“
b) Im ersten Satze des Abs. 3 sind die Worte „der Stichproben“ und im zweiten Satze da—
selbst die Worte „einer Stichprobe“ zu streichen.
.Im 88 ist in der vorletzten Zeile des Abs. 1 hinter „Geschmack“ zu streichen „usw.“.
Im § 10 Abs. 2 Zeile 1 und im 8 22 Abs. 1 Zeile 1 und Abs. 2 Zeile 1 ist statt „Stichprobe“
und „Stichproben“ zu setzen „Probe“ und „Proben“.
Im § 11 ist in der letzten Zeile das Wort „Ausland“ zu ersetzen durch „Zollausland“.
Im § 15 ist in Zeile 1/2 statt „(§6 4 Abs. 1 Ziffer 6)“ zu setzen „ 4 Abs. 1 Ziffer 8)“.
Im 8§22 Abs. 1 Zeile 1 ist hinter „§ 6" einzuschalten „und Anlage 1 unter “.
10.
Im § 23 Abs. 1 Zeile 4 und Beischrift zu dieser Zeile, im §5 40 letzte Zeile und Beischrift zu
dieser Zeile sowie im § 47 Zeile 3 und Beischrift zu dieser Zeile ist statt „Anlage 1“, „Anlage 2“
und „Anlage 3“ zu setzen „Anlage 3“, „Anlage 4“ und „Anlage 5“. «
Jm§23Abf."2"Ze·ile13und§32Zeile16iststatt»im§7«zusetzen,,inAnlage2Abs.1«.
Jm§27Zeile2iststatt,,Anlage1«zusetzen,,Anlage3«.
Vor der bisherigen Anlage 1 ist einzufügen:
a) als Anlage 1:
Anlage 1.
Anweisung für die Bollbehörden zur Feststellung der Gleichartigkeit sowie zur
Probenentnahme.
A. Feststellung der Gleichartigkeit.
I. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit einer Sendung ist lediglich der Inhalt, nicht die Art
der Verpackung maßgebend.
Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist zunächst festzustellen, ob nach den Angaben in den
Begleitpapieren (Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Ladescheinen und dergleichen)
oder sonstigen Schriftstücken ein gleichartiges Erzeugnis vorliegt. Als gleichartig kann eine
Sendung hierbei nur betrachtet werden, wenn das Erzeugnis in allen Packstücken der Sendung
das gleiche, also von der nämlichen Herkunft und der nämlichen Beschaffenheit ist. Erzeugnisse
von verschiedenen Herkunftsorten, desgleichen nach Sortenbezeichnung, Jahrgang, Preis von-
einander verschiedene Weine einer Sendung gelten nicht als gleichartig, auch wenn sie aus ein
und demselben Weinbaugebiet, aus ein und demselben Weinbaubezirke (Gemarkung) stammen.
Demnach sind auch bei gleicher Sortenbezeichnung Weine als verschiedenartig anzusehen, wenn
sie mit verschiedener Jahrgangsbezeichnung eingehen oder im Preise voneinander abweichen.
II. Zur Prüfung auf die gleichartige Beschaffenheit des Erzeugnisses und ihre Ubereinstimmung
mit den Angaben in den Begleitpapieren usw. sind der Sendung nach Maßgabe der folgenden
seesierienungen Proben zu entnehmen und auf Farbe, Geruch, Geschmack und Flüssigkeitsgrad
zu prüfen.
1. Bei Sendungen in Kesselwagen ist jedem Kesselwagen (jeder Abteilung eines solchen)
eine Probe von etwa 100 cem zu entnehmen.
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