Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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6. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 der Weinzollordnung ist aus jedem einzelnen Packstück, 
beim Eingang in Flaschen auf je 500 Flaschen 1 Probe für die chemische Untersuchung 
zu entnehmen. 
II. Die Menge der einzelnen Probe ist auf mindestens 4 Liter oder 1/1 Flasche zu bemessen. 
Die Zollstelle ist befugt, in besonderen Fällen eine größere Menge oder auf Ersuchen der 
Untersuchungsstelle eine Ersatzprobe zu entnehmen. Wenn der Verfügungsberechtigte auf eine 
möglichst schnelle Abfertigung der Sendung Wert legt und die Beschaffung einer Ersatzprobe 
mit Zeitverlust verbunden ist, so ist mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten die doppelte 
Menge der Probe zu entnehmen. 
III. Die Bestimmungen unter A III und IV finden Anwendung. 
IV. Die für die Proben aus Fässern und Kesselwagen zu verwendenden Flaschen und Korke müssen 
vollkommen rein sein. Krüge oder undurchsichtige Flaschen, in denen etwa vorhandene Un- 
reinlichkeiten nicht erkannt werden können, dürfen nicht verwendet werden. 
V. Bei Traubenmost= und Traubenmaischeproben sind noch folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Zur Entnahme der Proben sind Flaschen von etwa 1 Liter Rauminhalt zu verwenden. 
2. Die Proben sind aus der mittleren Flüssigkeitsschicht zu entnehmen. Hierbei ist darauf 
zu achten, daß die Proben von Schalen, Teilen der Kämme und dergleichen freibleiben. 
Die Proben dürfen nicht filtriert werden. - 
3. Die Proben sind in der Weise haltbar zu machen, daß die mit den Proben nur zu drei 
Vierteln gefüllten Flaschen fest verkorkt, zugebunden und darauf eine halbe Stunde lang 
im Wasserbade auf 7000 erhitzt werden. · 
4. Von der Haltbarmachung ist abzusehen, 
a) wenn die Proben ohne größeren Zeitverlust an die Untersuchungsstelle abgeliefert 
werden können, · , z « 
b) wenn die Proben nicht mehr deutlich gären und keinen süßen Geschmack zeigen. 
VI. Jede Flasche ist amtlich zu verschließen und mit einem anzuklebenden Zettel zu versehen, auf 
dem die zur Feststellung der Nämlichkeit notwendigen Vermerke angegeben sind. « 
In einem Begleitschreiben, zu dem das beigefügte Muster verwendet werden kann, ist, 
soweit möglich, anzugeben: — 
Name und Wohnort des Absenders, des Empfängers und des Verfügungsberechtigten; 
Zahl, Art, Zeichen, Nummer und Gewicht der Kesselwagen, Fässer oder anderen Um— 
schließungen; 
Art und Farbe des Weines, des Traubenmostes, der Traubenmaische; 
Herkunft (Erzeugungsland, Weinbaugebiet, Gemarkung, Lage) des Weines, des Trauben— 
mostes, der Traubenmaische, bei Wein auch der Jahrgang; 
bei eene und Kesselwagen der Füllungsgrad und wie weit etwa Kahmbildung ein- 
getreten ist; 
1cE 9 Proben aus Anlaß von Zweifeln über die Gleichartigkeit entnommen wurden 
/ 
7. bei Traubenmost und Traubenmaische, ob sich diese in Gärung befinden oder wegen 
Mangels an Gärung des Zusatzes gärungshemmender Stoffe verdächtig erscheinen; 
8. bei der Entnahme der Proben etwa gemachte besondere Beobachtungen. 
Für mehrere Proben der gleichen Sorte genügt ein Begleitschreiben. 
VII. Die “– der Sendung sind der Untersuchungsstelle auf Erfordern zur Einsichtnahme 
zuzusenden. 
VIII. Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu befördern. Ist die 
Absendung nicht alsbald ausführbar, so sind die Flaschen an einem vor Sonnenlicht geschützten 
kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungwein, Traubenmost und Traubenmeische ist 
wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle Beförderung Bedacht zu nehmen. 
S —
	        
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