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b) als Anlage 2:
Anlage 2.
Anweisung für die Antersuchungsstellen zur chemischen Antersuchung von Wein,
Traubenmost und Traubenmaische.
Bei der Untersuchung von Wein ist nach der Anweisung des Bundesrats zur chemischen
Untersuchung des Weines, bei der Untersuchung von Traubenmost und Traubenmaische in
sinngemäßer Anwendung dieser Anweisung zu verfahren.
Die Wahl des Untersuchungsverfahrens bei der Ermittlung solcher Stoffe, die in der
Anweisung nicht berücksichtigt sind, bleibt dem Ermessen des Sachverständigen überlassen.
I. Für den Umfang der Untersuchung der Proben zur Feststellung der Einfuhrfähigkeit gelten
die folgenden Vorschriften: ·
A. Bei allen Proben ist auszuführen:
1. bei Weißwein:
a) die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
b) die Bestimmung des Gehalts an Extrakt (auf direktem Wege),
J0) die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure);
2. bei Rotwein:
a) die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
b) die Bestimmung des Gehalts an Extrakt (auf direktem Wege),
0) die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure),
d) außerdem ist festzustellen, ob die in dem Rotwein enthaltene Menge Schwefel-
säure, auf 1 Liter berechnet, nicht mehr beträgt, als 2 g neutralen schwefel-
sauren Kaliums entspricht; hierbei ist die Anwendung eines abgekürzten
Bestimmungsverfahrens, dessen Wahl dem Sachverständigen überlassen bleibt,
zulässig. Wird dabei nicht mit Sicherheit festgestellt, daß der Gehalt an
Schwefelsäure unter dem zulässigen Grenzwert liegt, so ist die Bestimmung
nach dem Untersuchungsverfahren in der Anweisung erneut auszuführen;
3. bei Süßwein (süßem Dessert= und Südwein):
a) die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
b) die Bestimmung des Gehalts an Extrakt (aus der Dichte),
0) die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure),
d) die Prüfung auf Rohrzucker;
4. bei Traubenmost oder Traubenmeische:
a) die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
b) die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure),
c) die Bestimmung des Gehalts an Zucker, sofern die Probe nicht vollständig
vergoren ist. Die Bestimmung des Zuckers kann auch durch Titrieren mit
Fehlingscher Lösung nach dem in der Anlage 3 angegebenen Verfahren aus-
geführt werden, ·
d) bei Maischen zur Rotweinbereitung ist außerdem festzustellen, ob die darin
enthaltene Menge Schwefelsäure, auf 1 Liter berechnet, mehr beträgt,
als 2 g neutralen schwefelsauren Kaliums entspricht, wobei wie vorstehend
unter 24 zu verfahren ist.