Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Nr.  72.  917

entsprechend  ausgeführt  und  unterhalten  werden,  sondern  sie  haben  stets  wo  nur  immer
tunlich  zu  kulturellen  Verbesserungen,  zur  Vornahme  geeigneter  Instandhaltungsmaßnahmen
und  zu  einer  möglichst  wirtschaftlichen  Ausnützung  der  in  den  Wasserläufen  gelegenen
Kräfte  an  der  richtigen  Flußstelle,  gegebenenfalls  unter  Anwendung  des  Ausgleichsverfahrens
(Art.  66—72),  sowie  zu  einem  Zusammenschluß  der  Beteiligten  zu  Genossenschaften  zur  Erreichung
  der  vorerwähnten  Zwecke  zielbewußt  die  erforderlichen  Anregungen  zu  geben  und
diese  fortgesetzt  bis  zur  Durchführung  zu  verfolgen.  Besonders  bezüglich  des  genossenschaftlichen
  Zusammenschlusses  der  Beteiligten  bieten  die  Vorschriften  des  Gesetzes  ausreichende
Handhaben,  indem  die  Genossenschaften  in  Bezug  auf  ihre  Zwecke  wesentlich  vermehrt,
hinsichtlich  ihrer  Bildung  bedeutend  erleichtert  und  in  Ansehung  ihrer  rechtlichen  Unterlage
erheblich  gefestigt  worden  sind.

Die  Wichtigkeit  der  Sache,  sowie  der  Umstand,  daß  derartige  Anregungen  in  der  Regel
nur  im  gegenseitigen  mündlichen  Benehmen  mit  den  Beteiligten  fruchtbringend  und  erfolgreich
wirken,  werden  es  bedingen,  daß  der  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  den  wasserwirtschaftlichen
  Verhältnissen  seines  Bezirkes  sein  besonderes  Augenmerk  zuwendet.

8  113.

Die  in  Art.  48  Abs.  2  des  Gesetzes  geforderte  Anzeige  des  Wasserberechtigten  an
die  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  nur  bei  der  Herstellung  oder  Abänderung  bleibender
Anlagen  vorgeschrieben.  Alle  nur  vorübergehenden  Anlagen  sind  hiernach  von  der  Anzeige
befreit.  Wenn  auch  Art.  48  Abs.  2  nach  seiner  Fassung  gegenüber  der  Bestimmung  in
Art.  61  des  Wasserbenützungsgesetzes  insoferne  weitergeht,  als  die  Einschränkungen  der
letzteren  Vorschrift,  wonach  durch  die  anzeigepflichtige  Anlage  eine  Hemmung  oder  Beschleunigung
  des  Laufes  des  Wassers  eintreten  muß  und  wonach  an  dem  Priovatflusse  sich
Triebwerke  befinden  müssen,  in  Art.  48  Abs.  2  nicht  enthalten  sind,  so  will  doch  auch
diese  Bestimmung  ganz  unbedeutende  Benützungen  an  Privatflüssen  und  Bächen  wie  Einschnitte
  und  Schwellungen  zur  Ableitung  des  Wassers  nicht  der  Anzeigepflicht  unterworfen
wissen.  Dagegen  unterliegen  auch  geringfügigere  Einrichtungen,  wie  Schöpfwerke,  Waschund
  Badehäuser  der  Anzeigepflicht.

Zu  Art.  50—58.  Stauanlagen  und  Triebwerke  mit  gespannter  Wasserkraft.

I.  Zu  Art.  50,  51,  54.  Errichtung  und  Abänderung  von  Stauanlagen  und
Triebwerken.

8  114.

Wer  eine  Stauanlage  oder  ein  Triebwerk  mit  gespannter  Wasserkraft,  gleichviel  ob  Allgemeines.
die  Anlagen  gewerblichen  oder  sonstigen  Zwecken  dienen  (Art.  178),  an  öffentlichen  Gewässern