Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Waldfrohnen  als  Gegenleistungen  für  Forstrechte.  271

genstand  des  Art.  30  Abs.  3  geworden,  allein  der
Art.  32  die  entsprechende  Verfügung.  Wie  nun  in
Art.  18  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848  die  Aufrechthaltung
  der  damals  vorhandenen  Holzfrohnen
ohne  Unterschied  ausgesprochen  worden  ist,  so  zieht
der  Art.  32  zuerst  alle  diese  Holzfrohnen  in  sein
Bereich,/  verordnet  aber  sodann,  daß  sie  Natural-Holz=
  oder  Waldfrohnen  sein  und  die  Eigenschaft
von  Grgenleistungen  für  forstrechtliche  Nutzungen  an
sich  tragen  müssen,  wenn  sie  nicht  aufgehoben,  sondorn
  auch  fernerhin  zu  verrichten  oder  abzulösen  sein
sollten.  Waren  daher,  wie  dargethan  worden  ist,
vor  dem  4.  Juni  1848  die  Forstrechte  zugleich  mit
den  Anwesen  der  Beklagten  auf  Grundgerechtigkrit
verliehen  und  dafür  unter  anderen  grundherrllichen
Prästationen  die  Leistung  von  Frohnen,  vorzüglich
der  strittigen  Holzfrohnem,  bedungen,  so  ist  es  unverkennbar,
  daß  der  Inbegriff  aller  dieser  bedungenen
  Prästationen  als  Gegenleistung  nicht  minder  für
das  Anwesen  mit  dem  Forstrechte,  dieselben  als  ein
Ganzes  betrachtet,  erscheint,  als  für  jeden  Theil
des  Anwesens,  mag  altz  solcher  das  Forstrecht  oder
jedes  einzelne  der  bei  dem  Anwesen  befindlichen
Grundstücke  in  Rücksicht  gezogen  werden,  wobei  hier
nach  den  vorgelegten  Urkunden  ohnehin  kein  Zweifel
darüber  bestehen  kann,  daß  die  fraglichen  Froh  ten
Gegenleistungen  für  die  Forstrechte  1#  Der
32  des  Forstgesetzes  verlangt  nur,  daß  die  aur
Art.  18  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848  aufrecht
erhaltene  Frohne  eine  Natural-Holz=  oder  Waldfrohne
  und  Gegenleistung  für  forstrechtliche  Nutzungen
  sei,  damit  sie  fortbestebe,  zu  leisten  oder  abzulösen
  sei,  und  stellt  Dasjenige  nicht  fest,  was  die
Beklagten  als  Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  dieses
  Gesetzes  geltend  machen  wollen.

Unbegründet  ist  deshalb  auch  der  Antrag  der