Waldfrohnen als Gegenleistungen für Forstrechte. 271
genstand des Art. 30 Abs. 3 geworden, allein der
Art. 32 die entsprechende Verfügung. Wie nun in
Art. 18 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 die Aufrechthaltung
der damals vorhandenen Holzfrohnen
ohne Unterschied ausgesprochen worden ist, so zieht
der Art. 32 zuerst alle diese Holzfrohnen in sein
Bereich,/ verordnet aber sodann, daß sie Natural-Holz=
oder Waldfrohnen sein und die Eigenschaft
von Grgenleistungen für forstrechtliche Nutzungen an
sich tragen müssen, wenn sie nicht aufgehoben, sondorn
auch fernerhin zu verrichten oder abzulösen sein
sollten. Waren daher, wie dargethan worden ist,
vor dem 4. Juni 1848 die Forstrechte zugleich mit
den Anwesen der Beklagten auf Grundgerechtigkrit
verliehen und dafür unter anderen grundherrllichen
Prästationen die Leistung von Frohnen, vorzüglich
der strittigen Holzfrohnem, bedungen, so ist es unverkennbar,
daß der Inbegriff aller dieser bedungenen
Prästationen als Gegenleistung nicht minder für
das Anwesen mit dem Forstrechte, dieselben als ein
Ganzes betrachtet, erscheint, als für jeden Theil
des Anwesens, mag altz solcher das Forstrecht oder
jedes einzelne der bei dem Anwesen befindlichen
Grundstücke in Rücksicht gezogen werden, wobei hier
nach den vorgelegten Urkunden ohnehin kein Zweifel
darüber bestehen kann, daß die fraglichen Froh ten
Gegenleistungen für die Forstrechte 1# Der
32 des Forstgesetzes verlangt nur, daß die aur
Art. 18 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 aufrecht
erhaltene Frohne eine Natural-Holz= oder Waldfrohne
und Gegenleistung für forstrechtliche Nutzungen
sei, damit sie fortbestebe, zu leisten oder abzulösen
sei, und stellt Dasjenige nicht fest, was die
Beklagten als Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses
Gesetzes geltend machen wollen.
Unbegründet ist deshalb auch der Antrag der