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Bestimmungen über die Branntweinstatistik.
*§ 1.
Die Direktivbehörden haben bis zum zehnten jedes Monats dem Kaiserlichen Statistischen
zh Amte eine ihren gesamten Bezirk umfassende Nachweisung nach Muster 1 einzusenden, aus der
welfungen. hervorgeht, wieviel Hektoliter Alkohol im abgelaufenen Kalendermonat erzeugt, zur steuerfreien
4. Verwendung abgelassen und am Schlusse des Monats in den Lagern und Reinigungsanstalten
Mu#er unter amtlicher Uberwachung geblieben sind. Die Nachweisung hat auch die in das Ausland
ausgeführten oder in Ausfuhrlager aufgenommenen Alkoholmengen zu enthalten, über die die
Dixektivbehörde Branntweinsteuer-Vergütungsscheine ausgefertigt hat. In der Nachweisung sind
augerdem die während des gleichnamigen Rechnungsmonats in den Einnahmebüchern an-
geschriebenen Verbrauchsabgabenbeträge und die den letzteren entsprechenden Mengen des ver-
steuerten Alkohols anzugeben.
od.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen der Direktivbehörden
monatliche Ubersichten zu fertigen und im Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
83.
(ill. Jähr- Die Direktivbehörden haben für jedes Betriebsjahr ihren gesamten Bezirk umfassende
ech- Mach. Nachweisungen nach den Mustern 2 bis 11 aufzustellen und bis zum 20. Dezember mit einem
u. erläuternden Begleitschreiben an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
84.
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner
Angaben in den Nachweisungen, die Verhältnisse des Brennereibetriebs im allgemeinen behandeln
und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
a) Gründe einer etwaigen außerordentlichen Zu- oder Abnahme der Branntweinerzeugung.
b) Durchschnittliche Alkoholstärke in Gewichtsprozenten und durchschnittlicher Preis der
gewöhnlichen Trinkbranntweine (auf das Liter Alkohol berechnet) beim glasweisen
Ausschank in Gemeinden bis zu 5000, über 5000 bis zu 50 000 und über 50 000
Einwohnern; Kleinverkaufspreise des mit dem allgemeinen Mittel vollständig ver-
gällten Branntweins.
Jc) Entwickelung der in Verbindung mit Hefengewinnung betriebenen Brennereien;
Menge der gewonnenen Preßhefe und deren Preis für 1 Kilogramm bei der Ab-
gabe von den Brennereien; Mengen und Preise sind für reine Hefe anzugeben. —
Hefenerzeugung ohne Gewinnung von Branntwein.
d) Zahl, Brennereiklasse und voraussichtliche jährliche Branntweinerzeugung der im
Betriebsjahr neu entstandenen Brennereien; durch Umwandlung bestehender Betriebe