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t F#werbliche Den Obstbrennereien Darunter
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8. Erzengung der Brennereien, deren von der Vergällungspflicht befreiter Teil ihrer Erzeugung in Höhe
des Kontingents festgesetzt ist.
1. Als befreit von der Vergällungspflicht abgeferrigt.
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2. Als der Vergällungspflicht unterliegend abgefertigt.
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C. Erzengung der Brennereien, deren von der Vergällungspflicht befreiter Teil der Erzeugung wegen
Herstellung von gebrauchsfertigem Trinkbranntweine von nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Alkoholstärke
und eigenen Vertriebs auf mehr als 35 oder 70 Hundertteile des Durchschnittsbrandes festgesetzt ist.
1. Als befreit von der Vergällungspflicht abgefertigt.
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2. Als der Vergällungspflicht unterliegend abgefertigt.
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D. Der von der Vergällungspflicht befreite Teil der Erzeugung beträgt
1. für die unter 4 bezeichneten Brennereien.
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2. für die unter B bezeichneten Brennereien.
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3. für die unter C bezeichneten Brennereien.
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