(Fortsetzung des Vordrucks für Spalte 1 des — 580 —
Musters 8.)
Es hatten zu zahlen:
C. Betriebsauflage (A und B) nach dem Satze von
1. 1 Zehntel.
2. 2 Zehntel.
3 Zehntel.
8 Zehntel
a) in Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr
als 200, aber nicht mehr als 300 hl A. ..
b) in Kornbrennereien mit einer Jahreserzeugung von
mehr als 300, aber nicht mehr als 600 hl N.
J%0) in landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien,
die als solche vor dem 1. April 1895 bestanden
haben, mit einer Jahreserzeugung von mehr als
300 bl A.) aber nicht über den Umfang des vor
dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs hinaus
5. 10 Zehntel
Summe C
II. Betriebsauflage für den Überbrand.
A. nach § 48 des Branntweinsteuergesetzes
1. für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischun-
gen eines Monats, aus denen — wenn auch nur zeit-
weise — Hefe gewonnen worden ist
2. für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischun=
gen eines Monats, aus denen keine vefe gewonnen
worden ist ...
3. in Brennereien, welche während des ganzen Betriebs-
jahrs ausschließlich Wein, Weinhefe, Weintrester,
Zwetschen oder Kirschen ohne Beimischungen aus
anderen Stoffen verarbeitet haben
4. in anderen Obstbrennereien und ihnen grechgerseten
Brennereien ..
B.znm»-atzevon020-!Øfur das Liter Alkohol des in Klein-
brennereien und“ von Stoffbesitzern unter eigener An-
meldung des Betriebs zum höheren Verbrauchsabgaben-
satze hergestellten Branntweins
Summe II