Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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2. Die ärztliche Untersuchung der Reisenden erfolgt in Verbindung mit der Zollrevision und 
beschränkt sich, wenn nicht offenbare Krankheit eine genauere Untersuchung nötig macht, auf eine ein- 
fache Besichtigung. 
3. An Cholera erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Reisende werden 
nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) behandelt. 4% 
4. Den als gesund befundenen Reisenden wird die Fortsetzung der Reise gestattet. Sie 
können jedoch angehalten werden, falls sie die Reise innerhalb des Deutschen Reichs unterbrechen oder 
beendigen, sich einer fünf Tage, gerechnet vom Tage der Ankunft in Saßrnitz, nicht überschreitenden 
Gesundheitsbeobachtung zu unterwerfen. 
5. Dampffähren, die unter den Reisenden oder der Besatzung Cholerakranke mit sich geführt haben, 
werden der Desinfektion unterworfen und können zu diesem Zwecke nach einer Quarantänestation ver- 
wiesen werden. Soweit möglich, soll die Desinfektion jedoch im Ankunftshafen selbst vorgenommen 
und dabei auf diejenigen Maßregeln Rücksicht genommen werden, die etwa zum gleichen Zwecke von 
der Gesundheitsbehörde des Abfahrtshafens getroffen worden sind. 
Die Maßnahmen werden durchgeführt werden, wenn Trelleborg deutscherseits für cholera- 
verseucht erklärt worden ist. Die ärztlichen Untersuchungen werden sich nicht nur auf die Passagiere, 
sondern auch auf die Besatzungen der Dampffähren erstrecken. Die erforderlichen näheren Anordnungen 
wird vorkommendenfalls der Regierungspräsident in Stralsund erlassen. 
Anderseits hat sich die Königlich Schwedische Regierung verpflichtet, für den Fall, daß sie 
Saßnitz für choleraverseucht erklärt hat, ihre Abwehrmaßregeln gegenüber den Fährschiffen auf folgen- 
des zu beschränken: 
81. 
Eine Dampffähre, welche den regelmäßigen Verkehr auf der Dampffährenstrecke Trelleborg— 
Saßnitz unterhält, soll, sobald die Endstation auf deutscher Seite vom Kommerzkollegium als cholera— 
verseucht erklärt worden ist, nebst Besatzung und Passagieren bei der Ankunft in Trelleborg von einem 
dazu verordneten Besichtigungsarzt mit bezug auf den Gesundheitszustand an Bord untersucht werden. 
§ 2. 
Die Untersuchung der Passagiere findet unmittelbar nach der Ankunft statt und beschränkt sich 
auf eine einfache Besichtigung, sofern nicht offensichtliche Unpäßlichkeit eine genauere Untersuchung als 
geboten erscheinen läßt. Die Untersuchung (Besichtigung) der Besatzung findet an Bord der Dampf- 
fähre unmittelbar darauf statt. 
83. 
Passagiere, die cholerakrank sind oder im Verdacht der Choleraverseuchung stehen, werden, nach 
Anmeldung des Untersuchungsarztes an die städtische Sanitätskommission, in Ubereinstimmung mit den 
geltenden Bestimmungen für Cholerakranke behandelt, wie in Artikel II der Verordnung vom 19. März 
1875, betreffend Maßnahmen gegen die Einschleppung und Verbreitung von ansteckenden Krankheiten 
unter den Einwohnern des Reichs, vorgeschrieben ist. « 
§4. .· 
Gesunden Reisenden wird die Fortsetzung der Reise gestattet, jedoch mit der Verpflichtung, sich 
einer Nachbesichtigung zu unterwerfen, wie in der gnädigen Verordnung vom 14. Juli 1893, betreffend 
gewisser Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung der Cholera unter den Einwohnern des Reichs 
vorgeschrieben ist, und zwar bis zum Ablauf von 52xI .24 Stunden nach dem letzten Verlassen von 
verseuchtem Gebiet. Von dem Untersuchungsarzt ist solchen Reisenden eine unentgeltliche gedruckte 
Mitteilung in verschiedenen Sprachen zu verabfolgen bezüglich der Nachbesichtigung und der Ver- 
antwortung, welche die Unterlassung der Nachbesichtigung mit sich bringt. 
§6 5. 
Eine Dampffähre, welche unter ihren Passagieren oder Besatzung Cholerakranke befördert hat, 
ist auf Verlangen des Besichtigungsarztes verpflichtet, nach einer Quarantänestation abzugehen, um
	        
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