Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Anlage II. 
a) Osterreich. 
4. VII. Drittes Sperrgebiet in Oberösterreich. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Eferding“. 
5. XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Neudek“. 
6. XXIX. Neuntes Sperrgebiet in Böhmen. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Humpoletz“. 
XXXVI. Erstes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Oswiecim“!. 
Berlin, den 14. November 1910. 
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Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquidbres. 
  
4. Versich erungs wesen. 
Bekuanntmachung, 
betreffend die Befreiung der lebenslänglich mit dem Rechte auf Ruhegehalt angestellten 
Beamten der Hannoverschen Baugewerks-Berufsgenossenschaft von der Versicherungs- 
pflicht gemäß &§7 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463). 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1910 gemäß § 7 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes 
auf die lebenslänglich mit dem Rechte auf Ruhegehalt angestellten Beamten der Hannoverschen Bau- 
gewerks-Berufsgenossenschaft Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 12. November 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
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