60 Landesverwaltungsgesetz. § 109.
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens
des unterliegenden Theils liquidirten Auslagen werden
für alle Instanzen von demjenigen Gerichte festgesetzt, bei
dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist.
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß,
gegen den in erster Instanz ergangenen
Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb
gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
stat. Biaher Verw.Ger. Ges. 77. —
Abs. 1: Wenn die Sache auch ohne Entscheidung erledigt ist.
Die Kosten werden erst bei eingetretener Rechtskraft eingezogen. Verf.
vom 26. Mai 1880 (Min. Bl. S. 161) u. Cirk. Anhang XVIII.
Abs. 2: § 112 Schlußsatz.
Abs. 3: § 111.
§. 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle
des bescheinigten Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen
des §. 30 des Ausführungsgesetzes zum
Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Geset-Samml.
S. 145), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß
dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit beziehungsweise
Stundung bewilligt werden. Gegen den
das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß,
gegen den in erster Instanz ergangenen
ablehnenden Beschluß des Bezirksausschusses innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
statt. — Bisbher Verw. Ger. Ges. 9 76. —
Die Kostenfreiheit schließt nicht die baaren Auslagen ein, vgl. Anm.
zu § 107. (Das Gerichtskostengesetz versteht dagegen unter „Kosten“ die
Gerichtsgebühren und die baaren Auslagen.)
Beschwerde: 8 111.
Der erwähnte § 30 lautet:
„Hinsichtlich der Stundung und Niederschlagung von
Kosten wegen Armuth kommen sotgende Vorschriften zur Anwendung.