Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

60  Landesverwaltungsgesetz.  §  109.

Die  von  der  obsiegenden  Partei  zur  Erstattung  seitens
des  unterliegenden  Theils  liquidirten  Auslagen  werden
für  alle  Instanzen  von  demjenigen  Gerichte  festgesetzt,  bei
dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  gewesen  ist.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Kreisausschusses
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen
Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht

  stat.  Biaher  Verw.Ger.  Ges.  77.  —

Abs.  1:  Wenn  die  Sache  auch  ohne  Entscheidung  erledigt  ist.

Die  Kosten  werden  erst  bei  eingetretener  Rechtskraft  eingezogen.  Verf.
vom  26.  Mai  1880  (Min.  Bl.  S.  161)  u.  Cirk.  Anhang  XVIII.

Abs.  2:  §  112  Schlußsatz.

Abs.  3:  §  111.

§.  109.  Dem  unterliegenden  Theile  kann  im  Falle
des  bescheinigten  Unvermögens  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  §.  30  des  Ausführungsgesetzes  zum
Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  März  1879  (Geset-Samml.
  S.  145),  oder  wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß
dazu  vorliegt,  gänzliche  oder  theilweise  Kostenfreiheit  beziehungsweise
  Stundung  bewilligt  werden.  Gegen  den
das  Gesuch  ablehnenden  Beschluß  des  Kreisausschusses
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen
ablehnenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht

  statt.  —  Bisbher  Verw.  Ger.  Ges.  9  76.  —

Die  Kostenfreiheit  schließt  nicht  die  baaren  Auslagen  ein,  vgl.  Anm.
zu  §  107.  (Das  Gerichtskostengesetz  versteht  dagegen  unter  „Kosten“  die
Gerichtsgebühren  und  die  baaren  Auslagen.)

Beschwerde:  8  111.

Der  erwähnte  §  30  lautet:

„Hinsichtlich  der  Stundung  und  Niederschlagung  von

Kosten  wegen  Armuth  kommen  sotgende  Vorschriften  zur  Anwendung.