Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veroͤffentlichen.
Sanssouci,  den  30.  Juni  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister.

 

(JNr.  4401.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck  wegen  Bestellung  des  Obertribunals
in  Berlin  zum  obersten  Gerichtshofe  in  Eivilprozetsachen  für  die  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  5.  Juli  1850.;  ratifizirt  am
18.  Juli  1856.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dem  Wunsche  Seiner
Durchlaucht  des  Fürsten  von  Waldeck  und  Pyrmont  mit  Bereitwilligkeit  entgegengekommen
  sind,  dem  Königlich  Preußischen  Obertribunal  zu  Berlin  die
Funktionen  eines  obersten  Gerichtshofes  in  Civilprozeßsachen  für  die  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  zu  übertragen,  sind  zur  Feststellung  der  hiefür
erforderlichen  Bestimmungen  die  ernannten  Bevollmächtigten,  und  zwar:
Königlich  Preußischer  Seits:
der  Geheime  Legationsrath  Hellwig
und
der  Geheime  Ober-Justizrath  Bischoff,
und  Fürstlich  Waldeckischer  Seits:
der  Geheimerath  und  Regierungspräsident  Winterberg
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Ratifikation
folgenden  Vertrag  geschlossen:

Artikel1.

Das  Koͤniglich  Preußische  Obertribunal  zu  Berlin  bildet  in  Civilprozeßsachen
  den  obersten  Gerichtshof  für  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont.

Artikel  2.

Dem  Verfahren  und  den  Entscheidungen  sollen  Seitens  des  Königlich
Preu-