Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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4.  Zur  Zeit  der  Zählung  unbewohnte  Wohn-  6.  Ortsanwesende  Bevölkerung  am  1.  Dehäuser.
  zember  1905  nach  dem  Territorialbestand
Alle  zur  Zeit  der  Zählung  unbewohnten  am  1.  Dezember  1910:
Wohnhäuser  sind  als  unbewohnt  zu  be-  «-.
  .  »  a)  männlich,
zeichnen,  auch  wenn  sie  vorübergehend  un-  b)  weiblich,
1  sind.  c)  zusammen.
5.  Ortsanwesende  Bevölkerun  m  1.  Dezember
  *7.  *  1  7.  Bevölkerungs-Zu=  oder  Abnahme  (+  oder  —):
a)  mänmnlich,  #  a)  männlich,
b)  weiblich,  b)  weiblich,
c)  zusammen.  20)  zusammen.

Anhang  zu  Tabelle  II.

Von  jedem  Staate  ist  in  Ubereinstimmung  mit  dem  Bundesratsbeschlusse  vom  9.  Dezember  1887
(vgl.  Statistik  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  101  S.  25)  bis  1.  November  1911  folgender  Nachweis  nach
größeren  Verwaltungsbezirken  zu  geben:

Zahl  der  Geborenen  im  Dezember  1910,  Zahl  der  Gestorbenen  im  Dezember  1910,
einschließlich  der  Totgeborenen:  einschließlich  der  Totgeborenen:
a)  männlich,  a)  männlich,

b)  weiblich,  b.)  weiblich,
0)  zusammen.  c)  zusammen.
Geburtenüberschuß  im  Dezember  1910:
a)  männlich,
b)  weiblich,
c)  zusammen.

 

Tabelle  III.
(Nicht  zur  Veröffentlichung  bestimmt.)

Ubersicht  über  die  Bevölkerung  der  Zollgemeinschaft,  der  einzelnen  Gemeinschaften  der  eichssteuern  und
Gebühren,  der  Zollausschlüsse  und  der  Steuerausschlisse.

Termin:  1.  November  1911.  Die  Tabelle  hat  für  den  Stand  vom  1.  Dezember  1910  nachzuweisen
  die  ortsanwesende  Bevölkerung

1.  des  Staates,

2.  des  Zollgebiets  einschließlich  der  Zollausschlüsse,  für  welche  keine  Abfindungen  (Aversa)
zu  entrichten  sind,

3.  der  Zollausschlüsse,  für  welche  Abfindungen  zu  entrichten  sind,  unter  namentlicher  Aufführung
  der  Gemeinden,  Ortschaften  usw.,

4.  der  Zollausschlüsse,  für  welche  keine  Abfindungen  zu  entrichten  sind,  unter  namentlicher
Aufführung  der  Gemeinden,  Ortschaften  usw.,  «

5.  der  Brausteuerausschlüsse,  für  welche  Brausteuerabfindungen  zu  entrichten  sind,  unter
namentlicher  Aufführung  der  Gemeinden,  Ortschaften  usw.