Metadata : Das Reichsgrundbuchrecht und die Preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.

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b)  aus  einem  Stadt=  oder  Marktschreiber,


)  aus  sechs  bis  8  Bürgern.

Die  Verwaltung  des  Kommunal:=  so  wie
des  Stiftungs  =  Vermögens  wird  in  den
Städten  und  Märkten  der  zweyten  und
dritten  Klasse  entweder  einem  oder  mehreren
  Mitgliedern  des  Magistrats  wie  bey
den  Städten  der  ersten  Klasse  übertragen.

4)  Das  erforderliche  Kanzleypersonal  besteht:

in  den  Städten  der  ersten  Klasse  nach
Verhältniß  der  Bevölkerung
a)  aus  einem  oder  zweny  Sckretären,
dann
b)  aus  der  erforderlichen  Zahl  von
Schreibern,  Magistratsdienern  und
Boten.

In  den  Städten  und  Märkten  der  zweyten
  und  dritten  Klasse  werden  die  Kanzley=Geschäfte
  von  den  Stadt=  und  Marktschreibern,
  mit  Beygebung  des  nöthigen  Schreiber-Personals,
  der  erforderlichen  Diener
und  Boten  besorgt.

5)  Bey  einem  großen  Stadt-Vermägen
kann  auch  ein  eigener  Stadtkämmerer,
Rechnungsführer,  so  wie  bey  bedeutenden
  örtlichen  Stiftungen  ein  eigener
  Oekonom  angestellt  werden.

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Die  Städte  sind  ermächtiget,  ihr  stabiles
  mit  Subsumtion  unter  die  IX.  Verfassungs-Beylage
  begabtes  Personal  unter  die
hier  festgesetzte  Zahl  zu  vermindern,  insbesondere
  auch,  so  ferne  sie  erster  Classe  sind,
statt  zweyer,  einen  Bürgermeister  aufzustellen,
  oder  so  ferne  sie  zweyter  Classe  sind,
statt  eines  rechtskundigen  Rathes  einen  rechtskundigen
  Bürgermeister  mit  Stabilität  zu
wählen,  wenn  sie  es  ihren  Verhältnissen
entsprechend  finden,  Magistrate  und  Bevollmächtigte
  solches  mit  je  zwey  Drittheilen  der
Stimmen  beschließen,  und  dem  Beschlusse
die  königliche  Genehmigung  zu  Theil  wird.-F.

  9.

a)  Zur  Austellung  als  rechtskundiger  Bürgermeister
  oder  Magistratsrath  ist  das
vollendete  akademische  Studium  und
die  mit  entsprechendem  Erfolge  bestandene
  Concurs-Prüfung  für  den
Staatsdienst  erforderlich.

b)  Das  Amt  eines  eigens  und  färmlich
angestellten  Stadt=  oder  Marktschreibers
  setzt  den  Nachweis  der  für  dieses
  Amt  erforderlichen  Kenntnisse  durch
angemessenes  Bestehen  einer  von  der
Kreis-Regierung  anzuordnenden  practischen
  Prüfung  voraus.

.  10.
Die  Bürgermeister,  bey  welchen  die  im
&ä.  48.  bezeichnete  mindere  Qualisscation

(C.  468.  Abs.
*r*  Gem.

50.  des.
tm.  Ed.)