117
b) aus einem Stadt= oder Marktschreiber,
) aus sechs bis 8 Bürgern.
Die Verwaltung des Kommunal:= so wie
des Stiftungs = Vermögens wird in den
Städten und Märkten der zweyten und
dritten Klasse entweder einem oder mehreren
Mitgliedern des Magistrats wie bey
den Städten der ersten Klasse übertragen.
4) Das erforderliche Kanzleypersonal besteht:
in den Städten der ersten Klasse nach
Verhältniß der Bevölkerung
a) aus einem oder zweny Sckretären,
dann
b) aus der erforderlichen Zahl von
Schreibern, Magistratsdienern und
Boten.
In den Städten und Märkten der zweyten
und dritten Klasse werden die Kanzley=Geschäfte
von den Stadt= und Marktschreibern,
mit Beygebung des nöthigen Schreiber-Personals,
der erforderlichen Diener
und Boten besorgt.
5) Bey einem großen Stadt-Vermägen
kann auch ein eigener Stadtkämmerer,
Rechnungsführer, so wie bey bedeutenden
örtlichen Stiftungen ein eigener
Oekonom angestellt werden.
118
Die Städte sind ermächtiget, ihr stabiles
mit Subsumtion unter die IX. Verfassungs-Beylage
begabtes Personal unter die
hier festgesetzte Zahl zu vermindern, insbesondere
auch, so ferne sie erster Classe sind,
statt zweyer, einen Bürgermeister aufzustellen,
oder so ferne sie zweyter Classe sind,
statt eines rechtskundigen Rathes einen rechtskundigen
Bürgermeister mit Stabilität zu
wählen, wenn sie es ihren Verhältnissen
entsprechend finden, Magistrate und Bevollmächtigte
solches mit je zwey Drittheilen der
Stimmen beschließen, und dem Beschlusse
die königliche Genehmigung zu Theil wird.-F.
9.
a) Zur Austellung als rechtskundiger Bürgermeister
oder Magistratsrath ist das
vollendete akademische Studium und
die mit entsprechendem Erfolge bestandene
Concurs-Prüfung für den
Staatsdienst erforderlich.
b) Das Amt eines eigens und färmlich
angestellten Stadt= oder Marktschreibers
setzt den Nachweis der für dieses
Amt erforderlichen Kenntnisse durch
angemessenes Bestehen einer von der
Kreis-Regierung anzuordnenden practischen
Prüfung voraus.
. 10.
Die Bürgermeister, bey welchen die im
&ä. 48. bezeichnete mindere Qualisscation
(C. 468. Abs.
*r* Gem.
50. des.
tm. Ed.)