Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZVuchhandlungen. 
  
XXXVIII. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Donnerstag, den 24. März 1910. Nr. 13. 
  
  
  
Inhalt: 1. Finanzwesen: Reichsstempelabgabe für Zins- 
bogen mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehn- 
jährigen Zeitraum und für lvor dem 1. August 1909 
ausgegebene Gewinnanteilschein= und Zinsbogen 
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Nachweisung der zur Anschreibung gelangten Ein- 
nahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs- 
Post-= und Telegraphenverwaltung und der Reichs-Eisen- 
bahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1909 bis 
zum Schlusse des Monats Februar 1910 80 
Versteuerung i#ländischer Wertpapiere 81 
  
2. Militärwesen: Änderung in dem Verzeichnis der den 
Militäranwärtern usw. im Reichsdienst vorbehaltenen 
Stellen 82 
Z.Zoll-undSteuerwesen:Änderungindchollgebühren- 
ordnung...............87 
Personalveränderung bei den Stationskontrolleuren 
8 
4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete. ..... 
  
1. Finau zwesen. 
Bekanntmachung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar d. J. beschlossen: 
Es wird aus Billigkeitsrücksichten genehmigt, daß für Zinsbogen, welche infolge 
Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungsfrist nur mit Zinsscheinen für einen 
kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen werden können, ferner für Gewinn- 
anteilschein= und Zinsbogen, die vor dem 1. August 1909 zur Erneuerung von nach dem 
31. Juli 1909 ablaufenden Bogen auf einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum aus- 
gegeben worden sind, die Reichsstempelabgabe nach dem Verhältnisder wirklichen 
Geltungsdauer der Bogen zu einem zehnjährigen Geltungszeitraum ermäßigt wird. Bei 
der Bestimmung des Zeitraums, für den hiernach die Steuer zu entrichten ist, ist, jedes 
angefangene Jahr für voll zu rechnen. 
Berlin, den 15. März 1910. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermubth. 
  
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